Das Schweizer Arbeitsrecht
Arbeitszeugnis
Arbeitnehmende haben gemäss Art. 330a OR Anspruch auf ein Vollzeugnis oder eine blosse Arbeitsbestätigung.
Arbeitsbestätigung
Arbeitnehmende haben gemäss Art. 330a OR Anspruch auf ein Vollzeugnis oder eine blosse Arbeitsbestätigung.
Fristlose Entlassung
Ein Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen fristlos aufgelöst werden (Art. 337 OR). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Ist die fristlose Entlassung ungerechtfertigt, kann ein Anspruch auf Schadensersatz und eine Strafzahlung (Pönale) bestehen.
Missbräuchliche Kündigung
Eine Kündigung kann aus den in Art. 336 OR aufgeführten Gründen missbräuchlich sein. Da-neben gibt es Missbrauchstatbestände, welche in der Lehre und Rechtsprechung entwickelt wurden (Art und Weise der Kündigung, Alter etc.). Es ist vor Ablauf der Kündigungsfrist Einsprache zu erheben. Die Klagefrist beträgt 180 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Sperrfrist
Das Arbeitsverhältnis kann beispielsweise während Krankheit oder Unfall, Mutterschaft oder Militärdienst für eine bestimmte Dauer nicht aufgelöst werden. Die Dauer der Sperrfrist hängt vom entsprechenden Grund ab. Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel um die Dauer der Sperrfrist verlängert.
Kündigungsbegründung
Gemäss Art. 335 Abs. 2 OR kann eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangt werden.
Kündigung
Das Arbeitsverhältnis kann ordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist gemäss Art. 335a OR gekündigt werden. Sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, ist auch eine fristlose Kündigung gemäss Art. 337 bzw. Art. 337a OR möglich. Während der Probezeit gelten kürzere Kündigungsfristen.
Probezeit
Die Probezeit beträgt grundsätzlich einen Monat, kann schriftlich auf drei Monate verlängert werden.
Massenentlassung
Plant der Arbeitgeber eine Massenentlassung, so gelten besondere Bestimmungen im Zusammenhang mit der Konsultation der Arbeitnehmervertreter sowie der Arbeitsmarktbehörde gemäss Art. 335d ff OR.
Überstunden
Überstunden sind nach Treu und Glauben zu leisten. Sie müssen angeordnet und nötig sein. Eine Überstundenkompensation muss vereinbart werden. Erfolgt eine Auszahlung, besteht Anspruch auf einen Zuschlag. Überstundenentschädigung und der Zuschlag können schriftlich wegbedungen werden.
Lohn
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf Lohn, der vorab geregelt oder üblich ist. Bei Lohngefährdung kann das Arbeitsverhältnis unter Umständen gemäss Art. 337a OR fristlos aufgelöst werden. Allenfalls kann auch die Arbeit niedergelegt werden (Art. 82 OR). Der Lohn ist spätestens am Monatsende auszurichten (Art. 323 OR). Es besteht Anspruch auf eine Lohnabrechnung (Art. 323b Abs. 1 OR).
Arbeitslosenversicherung
Bei der Arbeitslosenversicherung ist häufig zu prüfen, ob Einstelltage gerechtfertigt sind und/oder die Höhe des versicherten Verdienstes korrekt ist.
Aufhebungsvereinbarung
Das Arbeitsverhältnis kann durch eine Aufhebungsvereinbarung aufgelöst werden, wobei die-se ausgewogen sein muss. Auf zwingende Ansprüche kann nicht im Voraus bzw. während eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gültig verzichtet werden (Art. 341 Abs. 1 OR).
Konkurrenzverbot
Ein gültiges Konkurrenzverbot wird aufgehoben, wenn der Arbeitgebende kündigt, ohne dass der Arbeitnehmende dazu Anlass gab oder der Arbeitnehmende auf Veranlassung des Arbeit-gebenden das Arbeitsverhältnis kündigt (Art. 340c Abs. 2 OR).
Provision
Die Ausrichtung von Provisionen ist zulässig. Es muss eine Abrechnung über die Provisionen erstellt werden (Art. 322c OR). Die Fälligkeit kann schriftlich hinausgeschoben werden.
Gratifikation
Die Ausrichtung einer Gratifikation ist freiwillig. Sie ist zu unterscheiden vom vereinbarten 13. Monatslohn und vom Bonus.
Bonus
Beim Bonus ist zu unterscheiden, ob dieser einen Lohnbestandteil darstellt oder eine freiwillige Leistung des Arbeitgebenden.
Krankheit/Unfall
Bei Krankheit oder Unfall ist die Lohnfortzahlungspflicht oder der Anspruch auf entsprechen-de Versicherungsleistungen der Krankentaggeldversicherung und/oder Unfallversicherung zu prüfen.
Spesen
Bei den Spesen ist zu prüfen, ob echte oder unechte Spesen bestehen. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Auslagenersatz (Art. 327a OR).
Ferien
Ferien sind grundsätzlich in natura zu beziehen. Ist dies nicht möglich, kann ausnahmsweise eine Auszahlung erfolgen (Art. 329d OR). Bei einer Arbeitsverhinderung können die Ferien gekürzt werden.
Sozialplan
Im Rahmen von Massenentlassungen kann bei grösseren Unternehmen ein Anspruch auf einen Sozialplan bestehen (Art. 335h ff. OR).
Öffentliches Personalrecht
Im öffentlichen Personalrecht sind besondere Verfahrensvorschriften zu beachten. Es ist vor einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses das rechtliche Gehör zu gewähren. Gegebenenfalls ist eine Frist zur Verbesserung des Verfahrens und/oder der Arbeitsleistung anzusetzen. Der Rechtsschutz richtet sich nach dem öffentlichen Recht.