Freizeichnung

Freizeichnung

Der Verkäufer wie Unternehmer hat für das Verkaufs- bzw. Werkobjekt eine Gewährleistung für die rechtliche und sachliche Mängelfreiheit zu geben. Diese Gewährleistungspflicht kann jedoch vertraglich ausdrücklich bis zu einem zulässigen Umfang wegbedungen werden.