Fristlose Entlassung
Ein Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen fristlos aufgelöst werden (Art. 337 OR). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Ist die fristlose Entlassung ungerechtfertigt, kann ein Anspruch auf Schadensersatz und eine Strafzahlung (Pönale) bestehen.