Genugtuung
Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter gemäss Art. 47 OR unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
Genugtuung
Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter gemäss Art. 47 OR unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.