Mängelrüge
Der Käufer oder Bauherr kann Mängel am Kauf- bzw. Werkobjekt geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass die Mängelrüge konkret und rechtzeitig erfolgt. Neben der Minderung des Kaufpreises bzw. des Werklohns hat der Bauherr grundsätzlich ein Recht auf Nachbesserung des Werkobjektes.