Näherbaurecht

Näherbaurecht

Soll der Gebäude- oder Grenzabstand unter Vorschrift verringert werden, können Sie unter Vorbehalt einwandfreier wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse mit dem Nachbarn ein (gegenseitiges) Näherbaurecht vereinbaren und haben diesen Dienstbarkeitsvertrag unter Umständen im Grundbuch anzumerken.