Schadenersatz
Der Haftpflichtige ist nach einem Schadenereignis verpflichtet, den gesamten Schaden zu ersetzen, der durch sein Fehlverhalten entstanden ist. Die geschädigte Person ist in finanzieller Hinsicht so zu stellen, wie wenn das Schadenereignis nie eingetreten wäre.
Zu ersetzen sind vom Haftpflichtigen zum einen die durch den Schadenfall dem Geschädigten verursachten Kosten, soweit es sich dabei um notwendige und angemessene Kosten handelt. Hierzu zählen beispielsweise ungedeckte Heilungs- und Therapiekosten, Reise- und Transportkosten oder Pflege- und Betreuungskosten. Häufig ist den Geschädigten nicht bewusst, dass auch die Anwaltskosten zu den vom Haftpflichtigen zu ersetzenden Kosten zählen können – sofern es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Beizug eines Anwalts notwendig war. Weiter hat der Haftpflichtige für die Nachteile einer allenfalls eingetretenen Arbeitsunfähigkeit aufzukommen, wie beispielsweise für den Erwerbsausfall. Der Erwerbsausfall entspricht der Differenz zwischen dem Einkommen, das die geschädigte Person ohne schädigendes Ereignis verdient hätte (Valideneinkommen) und dem Einkommen, das sie trotz dem Schadenereignis noch erzielen konnte (Invalideneinkommen).