Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Das Betreibungsverfahren dient der Vollstreckung einer Geldforderungen. Die gesetzliche Regelung findet sich im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Beim Gläubiger handelt es sich um die betreibende und beim Schuldner um die betriebene Partei eines Betreibungsverfahrens.
Eine Betreibung wird durch ein Betreibungsbegehren beim zuständigen Betreibungsamt eingeleitet. Das Betreibungsamt stellt dem Schuldner daraufhin einen Zahlungsbefehl zu. Innert 10 Tagen ab Zustellung des Zahlungsbefehls ist der Schuldner berechtigt, Rechtsvorschlag zu erheben. Mit der Erhebung eines Rechtsvorschlags kann die Betreibung nur fortgesetzt werden, wenn der Rechtsvorschlag im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens aufgehoben wird.
Wird kein Rechtsvorschlag erhoben oder wurde ein erhobener Rechtsvorschlag vom Gericht aufgehoben, kann der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren stellen, womit die Betreibung fortgesetzt wird, mittels Betreibung auf Pfändung oder Betreibung auf Konkurs.
Gerne beraten und unterstützen wir Sie in Ihrem betreibungsrechtlichen Anliegen.