Strafantrag

Strafantrag

Im Strafrecht wird unterschieden zwischen Offizial- und Antragsdelikten. Bei den Antragsdelikten handelt es sich in der Regel um leichtere Straftaten, wie z.B. Sachbeschädigung oder geringfügiger Diebstahl. Jedoch wird beispielsweise auch eine einfache Körperverletzung oder ein Hausfriedensbruch von den Strafverfolgungsbehörden nur auf Antrag verfolgt.

Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu. Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist. Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.

Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.