Strassenverkehrsrecht

Ihr Anwalt im Strassenverkehrsrecht

Ihre Fragen und Anliegen

  • Sie haben eine Verkehrsregelverletzung begangen und benötigen Unterstützung im Administrativmassnahmeverfahren?
  • Ihnen droht ein Führerausweisentzug aufgrund einer Verkehrsregelverletzung?
  • Ihre Fahreignung wird vom Strassenverkehrsamt in Frage gestellt und es wird eine Fahreignungsabklärung verlangt?

Unser Unterstützung

  • Gerne vertreten wir Ihre Interessen in allen Bereichen des Strassenverkehrsgesetzes, vor dem Strassenverkehrsamt, der Rekurskommission oder dem Verwaltungsgericht.
  • Wir prüfen die Akten Ihrer strassenverkehrsrechtlichen Angelegenheit und klären Sie über die Sach- und Rechtslage sowie die weiteren Verfahrensschritte auf.
  • Wir führen die Korrespondenz mit dem Strassenverkehrsamt, beispielsweise wenn Ihnen eine Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (rechtliches Gehör).
  • Wir prüfen die Zulässigkeit eines Führerausweisentzugs.

Verkehrsregelverletzung – einfach oder grob

Im Strassenverkehrsrecht wird unterschieden zwischen der einfachen (Art. 90 Abs. 1 SVG) und der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG).

Nach einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) stellt sich häufig die Frage, ob eine einfache oder eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt. Die Abgrenzung hat eine grosse Bedeutung, denn bei einer groben Verletzung der Verkehrsregeln beträgt die Mindestdauer eines Führerausweisentzugs drei Monate. Die Abgrenzung ist nicht immer einfach und es gibt Grenzfälle.

Wird jemand mit einem Strafbefehl der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen, kann es daher sinnvoll sein, den Fall durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Sanktionen im Strassenverkehrsgesetz

Die Sanktionen im Strassenverkehrsgesetz sind Busse, Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Wurden Verkehrsregeln verletzt, wird unterschieden zwischen einer leichten, einer mittelschweren oder einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Abhängig von der Art der Widerhandlung ist anschliessend eine allfällige Administrativmassnahme (Verwarnung oder Führerausweisentzug).

Führerausweisentzug

Im sog. Administrativmassnahmeverfahren entscheidet das kantonale Strassenverkehrsamt, ob eine Massnahme (z.B. eine Verwarnung oder ein Führerausweisentzug) anzuordnen ist, wobei das Strassenverkehrsamt bei der Beurteilung grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen darf. Wird also aufgrund einer Verkehrsregelverletzung im Strafbefehl „nur“ eine Busse angeordnet, bedeutet dies nicht, dass nicht auch ein Führerausweisentzug angeordnet werden könnte.

Haftung im Strassenverkehr

Bei der Haftung des Motorfahrzeughalters im Strassenverkehr handelt es sich um eine Gefährdungshaftung, einer besonderen Art der Kausalhaftung. Gemäss Art. 58 SVG haftet der Halter eines Motorfahrzeugs für Schäden, die durch den Betrieb des Fahrzeugs und den damit verbundenen Gefahren verursacht worden sind. Die Motorfahrzeughaftflicht gilt sowohl auf öffentlicher Strasse als auch auf privatem Grund. Davon umfasst sind damit auch Fahrzeuge, die nie auf einer öffentlichen Strasse, sondern nur auf Privatgrund verkehren (wie z.B. Gabelstapler auf dem Werksgelände, etc.).Der Halter haftet nicht nur für eigenes, sondern auch für fremdes Verhalten. So haftet er für alle Fahrzeugführer, denen er das Fahrzeug direkt oder indirekt überlassen hat.