Untersuchungs- und Sicherheitshaft

Untersuchungs- und Sicherheitshaft

Bei der Untersuchungs- und Sicherheitshaft handelt es sich um zwei Zwangsmassnahmen im schweizerischen Strafprozessrecht.

Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusions- oder Verdunkelungsgefahr) oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr). Die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft kann von der Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Ermittlung respektive eines Prozesses beim Zwangsmassnahmengericht beantragt werden.