Vorsorgeauftrag
Mit dem Vorsorgeauftrag kann jede urteilsfähige Person festlegen, durch wen sie im Falle des Eintritts der Urteilsunfähigkeit zur Erledigung der notwendigen Angelegenheiten vertreten werden soll.
Der Vorsorgeauftrag umfasst die drei Vertretungsbereiche Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr, wobei für jeden Bereich eine andere Vertretungsperson bestimmt oder eine Person mit allen drei Bereichen beauftragt werden kann.
Ein Vorsorgeauftrag muss entweder von Hand geschrieben und unterzeichnet oder öffentlich beurkundet werden.
Gesetzlich geregelt wird der Vorsorgeauftrag in Art. 360ff ZGB.