Werkmangel

Werkmangel

Im Werkvertrag besteht eine verschuldensunabhängige Verantwortlichkeit des Unternehmers für Werkmängel.

Leidet ein Werk an so erheblichen Mängeln oder weicht es sonst so sehr vom Vertrage ab, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder dass ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, so darf er diese verweigern und bei Verschulden des Unternehmers Schadenersatz fordern (Art. 368 OR).

Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche können vertraglich in den Grenzen von Art. 100 OR beschränkt werden.