Fachbereich Familienrecht

Ihr Anwalt im Familienrecht

Ihre Fragen und Anliegen:

  • Ihre Partnerin oder Ihr Partner hat ein Eheschutz- oder eine Scheidungsverfahren eingeleitet und Sie brauchen nun anwaltliche Unterstützung?
  • Sie und Ihr Ehegatte können sich betreffend die Regelungspunkte einer Scheidung oder einer Trennung selber einigen, benötigen aber Hilfe beim Formulieren einer Scheidungskonvention?
  • Sie wünschen eine «Fairnessprüfung» für eine bereits verfasste Scheidungskonvention?
  • Sie wünschen eine Prüfung Ihres Anspruchs auf oder Ihrer Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen?
  • Sie sehen sich mit Kindsschutzmassnahmen konfrontiert, beispielsweise die Einsetzung eines Beistands oder gar eine Fremdplatzierung Ihres Kindes und möchten sich gegen diese Massnahmen der KESB oder des Gerichts wehren?
  • Es bestehen Schwierigkeiten bei der Ausübung oder Wahrnehmung des Besuchsrechts?
  • Sie möchten die alleinige oder die alternierende Obhut über Ihre Kinder?
  • Sie haben ein ausländisches Scheidungsurteil und möchten nun dieses Urteil im Hinblick auf die Teilung der Pensionskasse in der Schweiz ergänzen lassen?

Unsere Unterstützung:

  • Gerne vertreten wir Ihre Interessen im Scheidungs- oder Eheschutzverfahren vor Gericht oder im Rahmen von aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen.
  • Wir zeigen Ihnen auf, welche Punkte zu regeln sind und wie Ihre finanzielle und familiäre Situation nach der Trennung / Scheidung aussehen kann.
  • Wir unterstützen Sie bei der Ausarbeitung einer Scheidungskonvention oder einer Getrenntlebensvereinbarung und setzen uns für eine Lösung ein, die auf Ihre individuelle Situation Rücksicht nimmt.
  • Wir vertreten Ihre Interessen vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
  • Wir berechnen die Unterhaltsansprüche bzw. -pflichten.
  • Auf Wunsch kann für ein erstes, umfassendes Beratungsgespräch eine Pauschale vereinbart werden, damit Sie vollumfängliche Kontrolle über die Kosten haben.

Ihr Anwalt im Familienrecht

Besonders ausführlich und sorgfältig wird vom Gesetzgeber im Zivilgesetzbuch die Familie behandelt. Weitaus mehr als in anderen Bereichen des Zivilrechts gilt es hier, einen Ausgleich zu finden zwischen unmittelbaren Interessen des Einzelnen einerseits und Interessen der kleineren und grösseren Gemeinschaften andererseits. Über die sich im Familienrecht stellenden Rechtsfragen hinaus sieht sich ein Familienrechtsanwalt immer auch mit gefühlsmässigen Belastungen der Klientschaft konfrontiert. Die Aufgaben des Familienrechtsanwalts sind deshalb entsprechend vielfältig.

Gerne stehen wir Ihnen beratend und unterstützend zur Seite und erarbeiten mit Ihnen eine für alle Seiten zufriedenstellende Vereinbarung (Konvention), welche von den Gerichten oder der zuständigen Behörde dann nur noch genehmigt werden muss. Sollten einvernehmliche Lösungen nicht möglich sein, werden wir aber auch in strittigen familienrechtlichen Verfahren Ihre Angelegenheit mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl und Durchsetzungsvermögen, beispielsweise bei Fragen in Bezug auf den Unterhalt, zum Güterrecht oder zu den Kinderbelangen zum Ziel bringen.

Durch die teils langjährige Gerichtserfahrung der im Familienrecht prozessierenden Anwälte, ist es uns möglich, Ihre Angelegenheit vor Gericht souverän zu vertreten.

Das Eheschutzverfahren

Kann sich ein Ehepaar über die Regelung des Getrenntlebens nicht einigen oder blockiert ein Ehegatte das Finden einer einvernehmlichen Lösung, regelt das Eheschutzgericht auf Gesuch eines Ehegatten in einem Eheschutzverfahren die Folgen des Getrenntlebens.

Das Eheschutzverfahren dient häufig als Vorbereitung der Scheidung. Die Regelungen gelten bis zur Ehescheidung, aber fallen bei Wiederaufnahme des Zusammenlebens automatisch dahin.
Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in Art. 171 bis 179 ZGB.

Die Ehescheidung

Besteht unter den Ehegatten Einigkeit über die Scheidung ihrer Ehe sowie die Nebenfolgen, kann eine umfassende Scheidungskonvention ausgearbeitet und beim zuständigen Bezirksgericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren gestellt werden.

Falls nur ein Ehegatte die Scheidung wünscht, kann die Scheidung erst nach einer zweijährigen Trennungsfrist im Klageverfahren beantragt werden. Sind sich die Parteien zwar darüber einig, dass ihre Ehe geschieden werden soll, besteht aber Uneinigkeit über einzelne Regelungspunkte (z.B. über das Sorgerecht der gemeinsamen Kinder, die Unterhaltsbeiträge, oder das Güterrecht), so kann im Klageverfahren vor dem zuständigen Gericht die Regelung der strittigen Nebenfolgen beantragt werden. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in Art. 111 bis 134 ZGB.

Ihr Familienrechtsanwalt im Thurgau und in St. Gallen

Mit unseren Kanzleistandorten in den Kantonen Thurgau und St. Gallen beraten und vertreten wir Sie bei Ihren Anliegen im Familienrecht in der ganzen Ostschweiz.