Seit dem 1. Juli 2020 müssen Arbeitgebende mit mehr als 100 Mitarbeitenden betriebsinterne Lohngleichheitsanalysen durchführen (Art. 13a Abs. 1 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 [GlG]; SR 151), wobei eine erste Analyse bis spätestens Ende Juni 2021 durchgeführt bzw. vorliegen muss. Die Analyse muss alle vier Jahre wiederholt werden. Zeigt die Lohngleichheitsanalyse, dass die Lohngleichheit eingehalten ist, so werden die Arbeitgebenden von der Analysepflicht befreit.
Das Gleichstellungsgesetz sieht vor, dass Arbeitgebende mit mehr als 100 Mitarbeitenden alle vier Jahre betriebsinterne Lohngleichheitsanalysen durchführen müssen, die von einer unabhängigen Stelle überprüft werden müssen. Unter diese Pflicht fallen Arbeitgebende, welche per1. Januar eines Jahres 100 oder mehr Mitarbeitende beschäftigen, wobei Lernende nicht mitgezählt werden. Der jeweilige Beschäftigungsgrad spielt zudem keine Rolle. Es ist ausschliesslich die Anzahl der ganz oder teilzeitlich Beschäftigtenmassgebend. Ausgenommen sind nur Arbeitgebende, welche im Rahmen des öffentlichen Beschaffungs- oder Subventionswesen bereits einer Kontrolle unterliegen. Von der Pflicht befreit sind auch Arbeitgebende, bei denen eine betriebsinterne Lohnanalyse nach revidiertem GlG gezeigt hat, dass die Lohngleichheit eingehalten ist und die letzte Kontrolle nicht mehr als vier Jahre zurückliegt.
Der Bund stellt den Arbeitgebenden das kostenlose Standard-Analyse-Tool «Logib» zur Verfügung (https://www.ebg.admin.ch/ebg/de/home/dienstleistungen/logib.html). Die Handhabung ist einfach. Die Auswertung ist innert kurzer Zeit verfügbar, wenn die Daten eingegeben wurden. Anleitungen und Software können heruntergeladen werden. Es können aber auch andere Methoden verwendet werden, soweit sie wissenschaftlich und rechtskonform sind. Die Lohngleichheitsanalyse muss von einer unabhängigen Stelle geprüft werden, und zwar durch eine Revisionsunternehmen mit Zusatzausbildung für die Überprüfung von Lohngleichheitsanalysen, durch eine Gleichstellungsorganisation oder durch die Arbeitnehmervertretung, sofern eine solche vorhanden ist. Die Überprüfung durch eine zugelassene Revisionsgesellschaft ist formeller Natur, während die Überprüfung durch eine Gleichstellungsorganisation oder die Arbeitnehmervertretung aufgrund einer Vereinbarung über das Vorgehen und die Berichterstattung erfolgt. Die Durchführung der Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse ist grundsätzlich Sache der Kantone.
Der Arbeitgebende muss die Mitarbeitenden binnen Jahresfrist über die Ergebnisse der Lohngleichheitsanalyse informieren. Börsenkotierte Unternehmen müssen die Aktionäre im Anhang zur Jahresrechnung über das Ergebnis orientieren. Öffentliche Arbeitgebende veröffentlichen die einzelnen Ergebnisse der Lohngleichheitsanalyse und der Überprüfung.
Das Gleichstellungsgesetz knüpft allerdings keine rechtlichen Sanktionen an die Verletzung der Bestimmungen über die Lohngleichheitsanalysen. Das Nichteinhalten der entsprechenden Verpflichtungen dürfte allerdings eine Reputationsrisiko und allenfalls prozessuale Nachteilein Gleichstellungsverfahren in sich bergen. Denkbar sind auch Sanktionen im Bereich des Beschaffungs- und Subventionswesens, wenn die Durchführung einer Analyse verweigert wird.
Die Gesetzesänderung tritt 12 Jahre nach Inkrafttreten automatisch wieder ausser Kraft.