Familienrecht

Begünstigung des überlebenden Ehegatten unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung

Kerstin Friedrich / 17.9.2020

Mit der Eheschliessung wird ein wichtiger Grundstein zur finanziellen Absicherung des eigenen Ehepartners gelegt. Diverse Schutzmechanismen und Instrumente des Sozialstaates in der Schweiz knüpfen an die rechtsgültige Schliessung einer Ehe an. Ohne Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge, welche Diese begünstigt bereits den Ehepartner, dem je nach Familienkonstellation die Hälfte bis drei Viertel des Vermögens des verstorbenen Ehepartners zusteht. Je nach Zusammensetzung des ehelichen Vermögens und familiärer Konstellation kann dies den überlebenden Ehegatten im Falle des Todes seines Ehegatten aber möglicherweise nicht davor bewahren, das Eigenheim zu verkaufen zu müssen, um die anderen Erben auszahlen zu können.

Das Gesetz sieht Möglichkeiten vor, um seinen Ehegatten darüber hinaus finanziell abzusichern. In Frage kommen dabei hauptsächlich die Regelungsmöglichkeiten des Güterrechts sowie des Erbrechts.

 

Güterrechtliche Möglichkeiten

Lebt ein Ehepaar unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, können Sie in einem Ehevertrag vereinbaren, dass der überlebende Ehepartner die gesamte Errungenschaft erhält. In die unter den Erben aufzuteilende Erbmasse fällt so lediglich das Eigengut des Erblassers, und nicht, was während der Ehe gemeinsam erwirtschaftet wurde. Vorsicht ist hier aber geboten, wenn nicht-gemeinsame Nachkommen vorhanden sind. Ihnen kommt in einem solchen Teil ein Pflichtteilsschutz zu, da sie ansonsten gegenüber ihren Halbgeschwistern benachteiligt würden.

Falls der Grossteil des ehelichen Vermögens gerade nicht aus während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Mitteln besteht, vermag eine Zuweisung der Errungenschaft keine Begünstigung des Ehegatten gegenüber den Nachkommen zu bewirken. Prüfenswert ist hier die Möglichkeit eines Güterstandwechsels von der Errungenschaftsbeteiligung hin zur Gütergemeinschaft, wobei auch diesfalls Pflichtteilsansprüche von nicht gemeinsamen Nachkommen zu berücksichtigen sind.

 

Erbrechtliche Möglichkeiten

‍Mit erbrechtlichen Anordnungen (d.h. einem Testament oder einem Erbvertrag) kann der überlebende Ehegatte zusätzlich begünstigt werden. So können Miterben auf den Pflichtteil gesetzt und die verfügbare Erbquote so zugunsten des überlebenden Ehegatten vergrössert werden. Weitere Möglichkeiten bestehen aus erbrechtlicher Sicht in der Nutzniessung am Nachlass oder einem Erbverzichtsvertrag.

 

Schutzklauseln

Da mit einer Meistbegünstigung des Ehegatten zumeist die Kinder zurückstecken müssen, lohnt es sich Schutzklauseln für den Fall einer Wiederverheiratung oder dem i.d.R. kostspieligen Pflegeheimeintritt gleichzeitig zu regeln.

 

Individuelle Planung / Beratung

‍Da Familienstrukturen und die Zusammensetzung des ehelichen Vermögens einen grossen Einfluss auf die Regelungsmöglichkeiten haben, lohnt sich eine frühzeitige und umsichtige Erbschaftsplanung. Mit einer einmaligen Erbschaftsplanung ist es in der Regel aber noch nicht getan, vielmehr empfiehlt es sich, die einmal getroffenen und vertraglich oder testamentarisch festgehaltenen ehe- und erbrechtlichen Massnahmen periodisch auf ihre Richtigkeit und Zweckmässigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Gerne unterstützen wir Sie mit einer individuellen Beratung oder der Aufsetzung eines entsprechenden Ehe- und Erbvertrags oder Testamentes.‍

Zum Autor

Kerstin Friedrich

M.A. HSG in Law, Rechtsanwältin

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