Anhand des Invaliditätsgrads wird bestimmt, ob ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (d.h. ein Viertelsrente, eine halbe Rente, eine Dreiviertelsrente oder eine ganze Rente der Invalidenversicherung) besteht. Dabei wird unterschieden zwischen Erwerbstätigen, Teilerwerbstätigen oder Nichterwerbstätigen.
Der Invaliditätsgrad von Erwerbstätigen
Der Invaliditätsgrad von Erwerbstätigen wird nach der Methode des Einkommensvergleichs berechnet. Die IV-Stelle vergleicht dabei das sogenannte Valideneinkommen (d.h. das Einkommen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung) mit dem Invalideneinkommen (d.h. das mögliche Einkommen, das trotz gesundheitlicher Beschwerden unter der Annahme eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes noch erzielt werden könnte). Ob tatsächlich eine Tätigkeit mit entsprechendem Einkommen ausgeübt wird, spielt dabei keine Rolle.
Die prozentuale Einbusse bei Gegenüberstellung des Valideneinkommens dem Invalideneinkommen entspricht dem Invaliditätsgrad.
Berechnungsbeispiel:
Eine versicherte Person hat als Gipser gearbeitet und kann aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als Gipser tätig sein. Eine dem leiden angepasste Tätigkeit ist jedoch in einem Pensum zu 50% möglich.
Einkommen aus der angestammten Tätigkeit als Gipser:
Fr. 65’000.00
Einkommen in der leidensangepassten Tätigkeit (zu 50%):
Fr. 25’000.00
Erwerbseinbusse:
Fr. 40’000.00
Erwerbseinbusse in % (=IV-Grad):
61.54%
Aufgrund der Erwerbseinbusse von 61.54% hat die versicherte Person Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (ab einem Invaliditätsgrad von 40% besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab einem Invaliditätsgrad von 50% auf eine halbe Rente, ab einem Invaliditätsgrad von 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab einem Invaliditätsgrad von 70% besteht ein Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung). Beim obigen Beispiel besteht somit trotz 50%-iger Arbeitsfähigkeit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung.
Der Invaliditätsgrad von Nichterwerbstätigen
Zur Kategorie der Nichterwerbstätigen zählen im Haushalt tätige Personen, Studierende, Ordensangehörige usw. Die Berechnung des Invaliditätsgrades von Nichterwerbstätigen erfolgt mittels des sogenannten Betätigungsvergleichs.
Beim Betätigungsvergleich werden die Tätigkeiten vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit den danach noch möglichen Tätigkeiten verglichen. In der Regel erfolgt dies im Rahmen einer sog. Haushaltabklärung durch die IV-Stelle. Der Invaliditätsgrad entspricht beim Betätigungsvergleich der prozentualen Einschränkung.
Der Invaliditätsgrad von Teilerwerbstätigen
Bei Teilerwerbstätigen (d.h. Personen, die neben einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit noch in einem Aufgabengebiet wie z.B. im Haushalt tätig sind), wird der Invaliditätsgrad aus einer Mischung zwischen dem Einkommens- und dem Betätigungsvergleich ermittelt, der sog. gemischten Methode.