Sinn und Zweck eines Vorsorgeauftrags
Falls eine Person infolge eines Unfalls, wegen plötzlicher schwerer Erkrankung oder Altersschwäche nicht mehr selber für sich sorgen kann und urteilsunfähig wird, ist sie auf die Hilfe Dritter angewiesen. Mittels eines Vorsorgeauftrags kann jede urteilsfähige Privatperson bestimmen, wer dann die notwendigen Angelegenheiten regeln kann. Vor allem betagte Menschen können so ihren Willen rechtzeitig festhalten und eine nahestehende Person oder Fachstelle zur Regelung ihrer Angelegenheiten für den Fall der Urteilsunfähigkeit beauftragen und ermächtigen. Liegt ein rechtsgültiger Vorsorgeauftrag vor, können sehr oft Massnahmen der KESB, die meist mit zusätzlichem Aufwand und Kosten verbunden sind, vermieden werden.
Form
Ein Vorsorgeauftrag muss entweder von Hand geschrieben und unterzeichnet oder von einer öffentlichen Urkundsperson beurkundet werden. Die Aufgaben, die der beauftragten Person übertragen werden sollen, müssen klar umschrieben sein. Es können auch Einzelaufgaben übertragen werden und Weisungen für die Umsetzung der Aufträge erteilt werden. Der Vorsorgeauftrag kann jederzeit abgeändert oder widerrufen werden. Der Vorsorgeauftrag kann in verschiedenen Kantonen (so z.B. Thurgau oder Zürich) bei der KESB hinterlegt sowie dessen Errichtung und Hinterlegungsort beim Zivilstandsamt in einer zentralen Datenbank registriert werden. Die KESB erhebt für die Hinterlegung eine einmalige Gebühr von Fr. 150.00, das Zivilstandsamt eine solche von Fr. 75.00 (Angabe ohne Gewähr).
Eintritt des Vorsorgefalles
Erhält die KESB Kenntnis von der Urteilsunfähigkeit prüft sie den Vorsorgeauftrag und stellt dessen Wirksamkeit fest. Ist im Vorsorgeauftrag die Entschädigung für die Leistungen der beauftragten Person nicht geregelt, so kann die KESB einen angemessenen Betrag festlegen.
Sind die Interessen der den Vorsorgeauftrag erteilenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so muss die KESB von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person prüfen, ob behördliche Massnahmen notwendig sind. Sie kann der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage verpflichten oder ihr die erteilten Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
Vollmacht
Ähnliche Wirkungen wie ein Vorsorgeauftrag hat eine Vollmacht. Eine Vollmacht gilt grundsätzlich jedoch bereits ab ihrer Erteilung. Falls die Vertretung jedoch erst ab Eintritt der eigenen Urteilsunfähigkeit möglich sein soll, ist es seit Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts nicht mehr möglich, dies mittels Vollmacht zu regeln. Zudem sind insbesondere Banken häufig nicht mehr bereit Vollmachten zu akzeptieren, wenn der Vollmachtgeber urteilsunfähig geworden ist.
Ihren eigenen Vorsorgeauftrag zusammenstellen und uns zur Prüfung zukommen lassen können Sie hier.