Die Anzeigepflicht von Ärzten bei Kenntnis von häuslicher Gewalt
Fragestellung:
Ist ein Arzt verpflichtet, eine Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden zu erstatten, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass eine Patientin oder ein Patient Opfer von häuslicher Gewalt wurde? Wie sieht es aus, wenn die Patientin oder der Patient die Anzeige aus Angst vor dem Täter ablehnt und der Arzt die Anzeige deshalb nicht erstattet?
Antwort:
Anzeigepflichten von Ärzten regeln der Bund und die Kantone. Der Umfang und die Adressaten unterscheiden sich in den unterschiedlichen Gesetzen stark.
In § 23 Absatz 1 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Thurgau ist etwa geregelt, dass Inhaber einer Bewilligung ungeachtet des Berufsgeheimnisses aussergewöhnliche Todesfälle unverzüglich den Strafverfolgungsbehörden zu melden haben, und Wahrnehmungen, die auf eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit schliessen lassen, sind unverzüglich einem Amtsarzt zu melden.
Die Bewilligungsinhaber sind nach Absatz 2 ausserdem berechtigt (aber nicht verpflichtet), den Strafverfolgungsbehörden Verdachtsfälle zu melden, die auf ein Verbrechen oder Vergehen schliessen lassen. Weiter können sie den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden gemäss Art. 443 ZGB Meldung erstatten.
Soweit ein Arzt Inhaber einer Bewilligung des Gesundheitsgesetzes des Kantons Thurgau ist, ist er (nur) zur Meldung von aussergewöhnlichen Todesfällen und Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit verpflichtet, nicht aber zur Meldung von Fällen häuslicher Gewalt.
Unterliegt er nicht aufgrund eines anderen, ihn betreffenden Gesetzes einer Meldepflicht für diese Fälle, macht er sich also, wenn er einen Fall häuslicher Gewalt nicht meldet, nicht strafbar. Dies gilt bereits, weil (bzw. wenn) keine Meldepflicht besteht – ungeachtet dessen, ob die Patientin oder der Patient selbst die Meldung (ebenfalls) ablehnt.