Strafrecht

Führerausweisentzug bei Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad?

Patrick Greuter / 27.12.2021

Immer wieder wird, vor allem in geselliger Runde, die Frage gestellt, ob man nach dem Genuss von Alkohol eigentlich noch Fahrrad fahren darf, auch wenn die Promillegrenzen, welche das Führen eines Motorfahrzeugs verbieten, überschritten sind.

Ebenfalls stellt sich oft die Frage, ob bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad der Führerausweis entzogen werden kann.

Diesen Fragen wird in diesem Blogbeitrag nachgegangen.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass namentlich der Konsum von Alkohol, Betäubungs- und Arzneimittel die Fahrfähigkeit einschränkt und – unabhängig von einer allfälligen gesetzlich erlaubten Menge – hernach immer ein erhöhtes Unfallrisiko besteht.

So gilt dann auch allgemein, dass wer wegen Alkohol, Betäubungs-, Arzneimitteleinfluss oder aus sonstigen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, um ein Fahrzeug zu führen, während dieser Zeit als fahrunfähig gilt und kein Fahrzeug führen darf (Art. 31 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz).

Das Strassenverkehrsgesetz macht sodann bei der Möglichkeit der Polizei, Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen einer (routinemässigen) Alkoholkontrolle zu unterziehen, auch keine Unterscheidung darin, ob man nun ein Motorfahrzeug oder ein Fahrrad führt (Art. 51 Abs. 1 SVG). Bei solchen Kontrollen besteht dann auch eine voraussetzungslose Duldungspflicht (Silvan Fahrni/Stefan Heimgartner, BSK-SVG, 2014, N 1 zu Art. 55 SVG).

Hinsichtlich der Promillegrenze, ab welcher eine Fahrunfähigkeit aufgrund Alkoholeinflusses angenommen wird, wird ebenfalls nicht zwischen Motorfahrzeugführern und Fahrradfahrerinnen unterschieden. Auch bei der Benutzung eines Fahrrads gilt, dass eine Fahrunfähigkeit besteht, wenn die Fahrzeugführerin eine Blutalkoholkonzentration von 0.5 Gewichtspromille oder mehr bzw. eine Alkoholkonzentration von 0.25 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft aufweist (Art. 1 lit. a Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr).

Als qualifizierte Alkoholkonzentration wird eine Blutalkoholkonzentration von 0.8 Gewichtspromille oder mehr bzw. eine Atemalkoholkonzentration von 0.4 mg oder mehr Alkohol pro Liter Atemluft angesehen (Art. 2 Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr).

Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass man beim Führen eines Fahrrades angetrunken ist, wird man mit Busse bestraft (Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG). Gleiches gilt auch, wenn der Fahrradfahrer eine qualifizierte Alkoholkonzentration im Blut aufweist (Art. 91 Abs. 2 SVG e contrario). Auch bei einer qualifizierten Alkoholmenge ist die Strafe einzig Busse, welche sich meist im Rahmen zwischen Fr. 200.00 bis Fr. 400.00 bewegt. Bei der Strafart wird somit eine Unterscheidung gemacht, ob ein Motorfahrzeug oder ein Fahrrad geführt wird, wenn der Fahrzeugführer eine qualifizierte Menge Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration aufweist. Motorfahrzeugführer werden nämlich bei einer qualifizierten Menge an Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, was ebenfalls zusätzlich zwingend zu einem Strafregistereintrag führt.

Wie sieht es nun aber hinsichtlich der Möglichkeit aus, den Führerausweis entzogen zu bekommen, wenn man unter Alkoholeinfluss ein Fahrrad führt?

Diesbezüglich ist Art. 15d des Strassenverkehrsgesetzes zu konsultieren, welcher die Abklärung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz regelt. Einer Fahreignungskontrolle wird gemäss diesem Artikel unterzogen, wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.8 mg oder mehr Alkohol pro Liter Atemluft erwischt wird.

Das Gesetz macht also hinsichtlich der Möglichkeit einen Fahrzeugführer einer Fahreignungskontrolle zu unterziehen, keine Unterscheidung zwischen Motorfahrzeugführern und Fahrradfahrern. Eine solche ist dann auch zwingend anzuordnen, wenn eine solche Menge Alkohol festgestellt wird. Eine Einzelfallprüfung findet nicht statt. Darüber hinaus schliesst Art. 15d Abs. 1 SVG auch nicht aus, dass eine Fahreignungskontrolle angeordnet wird, wenn eine Person wiederholt unter Alkoholeinfluss fährt, die festgestellte Alkoholmenge indessen jedes Mal gering ist, wenn Anzeichen für eine Alkoholabhängigkeit bestehen.

Trotz der klaren gesetzlichen Regelung tendiert ein Teil der Lehre indessen darauf, dass es angesichts des geringen Risikos, welches durch das Führen eines Fahrrads unter Alkoholeinfluss geschaffen wird, erst ab einem Wert von 2.5 Gewichtspromille Blutalkoholkonzentration bzw. 1.25 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft verhältnismässig ist, eine Fahreignungskontrolle anzuordnen. Ob diese Lehrmeinungen allerdings vor Gericht ebenfalls standhalten würden, ist offen.

Wird im Rahmen der Fahreignungskontrolle festgestellt, dass eine Abhängigkeit von Alkohol besteht, wird der Führerausweis entzogen (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG) und zwar auf unbestimmte Zeit, mindestens aber drei Monate (Art. 17 Abs. 1 SVG). Für die Wiedererteilung sind Auflagen zu erfüllen, wie beispielsweise die Teilnahme an einer Verkehrsschulung.

Wird man zu einer solchen Fahreignungskontrolle aufgeboten, bietet es sich auf jeden Fall an, vorgängig mit einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin Kontakt aufzunehmen, damit ein Führerausweisentzug oder aber die Fahreignungskontrolle verhindert werden kann.

Ebenfalls nicht ausser Acht zu lassen sind letztlich die Kosten, die mit einer solchen Fahreignungsabklärung (und den danach notwendigen Verkehrsschulungen) einhergehen (rund Fr. 1’500.00 für die Fahreignungsabklärung sowie weitere Kosten für die Verkehrsschulung etc.).

Am Rande erwähnt werden soll zudem, dass auch wenn kein Führerausweisentzug erfolgt, die Behörden des Wohnsitzkantons indessen die Möglichkeit haben, bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0.5 Gewichtspromille bzw. 0.25 mg Alkohol pro Liter Atemluft ein Fahrradverbot auszusprechen. In der Praxis wird indessen bei Ersttätern einzig eine Verwarnung ausgesprochen.

Als Fazit kann somit festgehalten werden, dass kein Fahrrad mehr geführt werden darf, wenn die gesetzlichen Promillegrenzen – welche für Fahrradfahrer und Motorfahrzeugführer gleichermassen gelten – überschritten sind.

Ebenfalls kann unter gewissen Umständen auch der Führerausweis entzogen werden, wenn man mit einer qualifizierten Menge Alkohol erwischt wird.

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Patrick Greuter

MLaw, Rechtsanwalt

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