Familienrecht

Kinderunterhaltsbeiträge im Eheschutzverfahren

Kerstin Friedrich / 10.10.2020

Regelung des Getrenntlebens

Das Eheschutzverfahren ein besonderes eherechtliches Verfahren und dient der raschen Regelung des Getrenntlebens, für den Fall, dass sich die Ehegatten untereinander nicht einigen können. Haben die Ehegatten unmündige Kinder, so hat der Richter im Streitfall über die Obhut, das Besuchsrecht und die Kinderunterhaltsbeiträge zu entscheiden. Der nicht obhutsberechtigte Elternteil wird in der Regel zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages verpflichtet, nachdem der obhutsberechtigte seinen Anteil an der Kinderbetreuung in natura leistet. Die Höhe des Unterhalts bemisst sich hauptsächlich an den Bedürfnissen des Kindes und den finanziellen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen.

Bar- und Betreuungsunterhalt‍

Seit dem revidierten Kindesunterhaltsrecht per 1. Januar 2017 besteht der Kinderunterhaltsbeitrag aus drei Komponenten: dem Barunterhalt, dem Betreuungsunterhalt und einer allfälligen Überschussverteilung. Unter Barunterhalt werden die direkt anfallenden Kosten des Kindes für Wohnen, Nahrung, Kleidung, Krankenkasse etc. verstanden. Betreuungsunterhalt meint die indirekten Kosten, die aufgrund der persönlichen Betreuung des Kindes durch einen Elternteil entstehen, wenn dieser Elternteil wegen der Kinderbetreuung keiner oder nur einer eingeschränkten Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Bei guten finanziellen Verhältnissen bleibt nach Deckung des Bar- und Betreuungsunterhaltes ein Überschuss, von dem ein Kind ebenfalls entsprechend des bisherigen Lebensstandards seiner Eltern profitieren darf. In vielen Fällen sind die finanziellen Verhältnisse aber knapp, sodass die monatlichen Einnahmen kaum oder nicht ausreichen, um den monatlichen Bedarf sämtlicher Familienmitglieder unter Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten zudecken.

Grundsatz der Kontinuität im Eheschutzverfahren und Schulstufenmodell

Da bereits mit der Trennung der Eltern grosse Veränderungen auf die minderjährigen Kinder zukommen, wird vom Eheschutzrichter versucht, die weiteren Änderungen für die Kinder möglichst gering zu halten. Dies bedeutet, dass im Falle einer Trennung in der ersten Phase wenn möglich nicht von der bisherigen Betreuungsform abgewichen werden soll und das gelebte Betreuungsmodell fortzuführen ist. Für die weitere Zeit oder wenn keine elterliche Vereinbarung über das Betreuungsmodell für die Kinder besteht, erklärte das Bundesgericht in seinem vielbeachteten Entscheid 5A_384/2018 das Schulstufenmodell als anwendbar. Gerade in Ehescheidungsverfahren, in denen im Gegensatz zum eher kurz dauernden Getrenntleben der Ehegatten vor ihrer Ehescheidung, Unterhaltsbeiträge für mehrere Jahre festzulegen sind, stützt sich das Bundesgericht auf das Schulstufenmodell. Demnach kann der hauptbetreuende Elternteil durch das Gericht verpflichtet werden, ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes zu 50% einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ab Eintritt des jüngsten Kindes in die Sekundarstufe soll das Pensum 80% und ab dem vollendeten 16. Altersjahr des jüngsten Kindes 100% betragen.

Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

Grenze des Unterhaltsbeitrages ist unabhängig von den Bedürfnissen des Kindes die effektive Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Ein Eingriff in das(familienrechtliche) Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten ist nicht zulässig. In solchen Fällen ist festzuhalten, dass ein Mankofall besteht und der gebührende Unterhalt des Kindes durch Unterhaltszahlungen des Unterhaltspflichtigen nicht gedeckt werden können.

Zum Autor

Kerstin Friedrich

M.A. HSG in Law, Rechtsanwältin

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