Rechtliche Unterstützung im Schulwesen: Ihre Rechte im Fokus
Das Verhältnis zwischen der Schulbehörde, Schülerinnen und Schülern, Lernenden oder den Eltern wird zunehmend verrechtlicht. Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen der S-E-K Advokaten unterstützen Sie bei Ihren schulrechtlichen Fragen auf allen Stufen, sei es im Bereich der frühen Bildung, frühen Förderung, der Primar- und Sekundarstufe I und auch im nachobligatorischen Bereich: Sekundarstufe II und Tertiärstufe sowie in der Berufsbildung und im Lehrvertragsverhältnis.
Dabei wahren wir Ihre Rechte, beraten und begleiten Sie bei wichtigen Entscheidungen.
Kantonale Zuständigkeiten in der Volksschule
Im Bereich der Volksschule sind die Kantone zuständig und deshalb gibt es unterschiedliche rechtliche Regelungen. Wir helfen Ihnen dabei, sich in diesen Regeln zurechtzufinden. Bestimmte Grundsätze ergeben sich aus der Bundesverfassung oder aus Gerichtsentscheidungen.
Grundschulunterricht nach Bundesverfassung
Die Bundesverfassung garantiert den Anspruch auf einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Dieser steht allen Kindern offen und ist obligatorisch. Das heisst, die Kantone sind verpflichtet, einen unentgeltlichen und ausreichenden Grundschulunterricht zur Verfügung zu stellen.
Unentgeltlichkeit des allgemeinbildenden Unterrichts
Die Unentgeltlichkeit bezieht sich auf den allgemeinbildenden Unterricht auf der Primarstufe und der Sekundarstufe I. Sie umfasst alle notwendigen und unmittelbar dem Unterrichtszweck dienenden Mittel. Beiträge an fakultative Angebote sind zulässig.
Schulzuweisung und gewöhnlicher Aufenthaltsort
Grundsätzlich ist die Regelschule am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zu besuchen. Der schulrechtliche Aufenthalt entspricht dem nicht schulischen Lebensmittelpunkt, soweit dieser während einer gewissen Zeit konstant bleibt, und wird an jenem Ort vermutet, an dem das Kind mehrheitlich übernachtet. Damit die Schulbehörden beurteilen können, wo sich der schulrechtliche Aufenthalt eines Kindes befindet, sind sie auf die erforderlichen Informationen angewiesen.
Elternpflichten im Schulrecht
Grundsätzlich sind die Elternpflichten auf Bundesrechtsebene im Zivilgesetzbuch geregelt. Kantonale «Schulgesetze und -verordnungen» konkretisieren diese Elternpflichten in Bezug auf die Schule. Eltern und Dritte, denen eine Schülerin oder ein Schüler anvertraut ist, sind für den regelmäßigen Schulbesuch, die Erfüllung der Schulpflicht und der damit verbundenen Pflichten verantwortlich. Sie haben unter Umständen gegenüber der Schule eine Kontakt-, Informations- und Unterstützungspflicht und können allenfalls verwarnt oder sogar gebüsst werden.
Konfliktlösung mit Expertise der S-E-K Advokaten
Aufgrund unserer Expertise ist es uns ein Anliegen, in Konfliktsituationen gute und rechtlich fundierte Lösungen für alle Beteiligten, ganz besonders für die Schülerin und den Schüler, für die Lernende und den Lernenden, zu finden.
Kontaktieren Sie uns für Ihre schulrechtlichen Anliegen
Wenn Sie rechtliche Unterstützung im Schulbereich benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie die S-E-K Advokaten für eine individuelle Beratung und kompetente Vertretung.