Strafrecht

Strafbefehl erhalten – was nun?

Marcel Strehler / 29.9.2018

Wurde Ihnen ein Strafbefehl zugestellt? Sind Sie mit der Darstellung des Sachverhalts oder seiner rechtlichen Würdigung nichteinverstanden? Überlegen Sie sich nun, gegen den Strafbefehl Einsprache zu erheben?

 

Ausgangslage

Gestützt auf die Strafprozessordnung kann die Staatsanwaltschaft Freiheitsstrafen von höchstens 6 Monaten, Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen, gemeinnützige Arbeit und Bussen in einem Strafbefehl festsetzen. Da bei diesem Schnellverfahren keine Gerichtsverhandlung erforderlich ist, entstehen geringere Verfahrenskosten. Der Strafbefehl stellt somit ein Urteilsvorschlag an die beschuldigte Person dar und wird zum rechtskräftigen Urteil, sofern nicht frist- und formgerecht Einsprache erhoben wird.

 

Bedeutung des Strafbefehls bei Verkehrsdelikten

Insbesondere im Zusammenhang mit Verkehrsdelikten können Strafbefehle aufgrund der Trennung von Straf- und Administrativmassnahmeverfahren weitreichende Konsequenzen haben. Im Strafverfahren wird zunächst entschieden, ob eine Norm des Strassenverkehrsgesetzes verletzt wurde und gegebenenfalls eine Strafe (z.B. eine Busse) ausgesprochen. Erst im Administrativmassnahmeverfahren entscheidet dann das kantonale Strassenverkehrsamt, ob eine Massnahme (z.B. eine Verwarnung oder ein Führerausweisentzug) anzuordnen ist, wobei das Strassenverkehrsamt bei seiner Beurteilung grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen darf. Wird also aufgrund einer Verkehrsregelverletzung im Strafbefehl „nur“ eine Busse angeordnet, bedeutet dies nicht, dass nicht auch ein Führerausweisentzug angeordnet werden könnte.

 

Was können Sie beim Erlass eines Strafbefehls tun?

Gegen den Strafbefehl kann bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden, wobei die Einsprache der beschuldigten Person nicht begründet werden muss. Die Einsprache gegen den Strafbefehl kostet nichts. Wird das Verfahren anschliessend jedoch nicht eingestellt, sondern der Strafbefehl zur Beurteilung an das Gericht überwiesen oder Anklage beim Gericht erhoben, können der beschuldigten Person im Falle einer Verurteilung weitere Kosten, namentlich die Gerichts- oder zusätzliche Untersuchungskosten, auferlegt werden. Eine Einsprache kann vor Gericht bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.

 

Aufgrund des Charakters des Strafbefehlsverfahrens und dessen Ausgestaltung als schnelles, kostengünstiges Verfahren ist es durchaus möglich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt noch nicht im Detail geklärt wurde und weitere, zur Beurteilung der Straftat geeignete Beweise erhoben werden könnten. Ist die beschuldigte Person mit dem Inhalt des Strafbefehls nicht einverstanden oder verfügt sie gar über Beweise, die sie entlasten, kann die Anfechtung eines Strafbefehls oder zumindest eine Prüfung des Falles durch einen Rechtsanwalt sinnvoll sein.

Zum Autor

Marcel Strehler

MLaw, Rechtsanwalt

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