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Ungerechtfertigte Betreibungen löschen lassen

Kerstin Friedrich / 10.1.2019

Seit dem 1. Januar 2019 besteht für Betriebene die Möglichkeit, Einträge im Betreibungsregister „löschen“ zulassen. Dies jedoch nur, wenn der Gläubiger kein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (namentlich ein Rechtsöffnungsverfahren oder eine Anerkennungsklage bzw. ein Schlichtungsgesuch) eingeleitet hat.

In der Schweiz kann grundsätzlich jeder jeden betreiben, auch wenn die Forderung des vermeintlichen Gläubigers jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und völlig unberechtigt ist. Diese Ausgangslage führt häufig zu sogenannten „Rachebetreibungen“. Die Löschung einer Betreibung war bisher nicht ohne weiters möglich. Es musste hierfür in einem verhältnismässig aufwändigen Verfahren das Nichtbestehen einer Forderung gerichtlich festgestellt werden lassen (Art. 85a SchKG).

Seit 1. Januar 2019 geben die Betreibungsämter gemäss dem neu eingeführten Art. 8a Abs. 3 SchKG Dritten (oder auch in einer sogenannten „Selbstauskunft“, einem standardisierten Auszug, der vom Schuldner selbst verlangt wird) von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat und der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (gemäss den Art. 79 bis 84 SchKG) eingeleitet wurde. Erbringt der Gläubiger diesen Nachweis erst nach Ablauf der vom Betreibungsamt angesetzten Frist oder wird die Betreibung zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt, wird sie in einem Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.

Mit anderen Worten:
Wurden Sie betrieben, berechtigter- oder unberechtigterweise, und unternimmt die betreibende Person nicht weitere rechtliche Schritte zur Durchsetzung der Forderung, nachdem Sie in der Betreibung Rechtsvorschlag erhoben haben, können Sie nach Ablauf von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls beim zuständigen Betreibungsamt ein Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung stellen. Das Betreibungsamt fordert die betreibende Person dann auf, innert einer Frist von 20 Tagen nachzuweisen, dass ein Verfahren eingeleitet wurde. Hat die betreibende Person während den drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls (oder jederzeit danach) kein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (ein Rechtsöffnungsverfahren oder eine  Anerkennungsklage bzw. ein Schlichtungsbegehren) eingeleitet oder erbringt sie diesen Nachweis nicht innert der Frist von 20 Tagen, wird die Betreibung Dritten in einem Betreibungsregisterauszug fortan nicht mehr zur Kenntnis gebracht.

 

Das Betreibungsamt kann für die Behandlung des Gesuchs vorab die Bezahlung einer Pauschalgebühr von Fr. 40.00 (gemäss Art. 12b GebV SchKG) verlangen. Mit der Bezahlung der Gebühr sind sämtliche nachfolgenden Verfahrensschritte sowie alle Auslagen abgegolten, d.h. weitere Kosten entstehen nicht.

Zum Autor

Kerstin Friedrich

M.A. HSG in Law, Rechtsanwältin

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