Familienrecht

Vermögensübertragung an die Nachkommen vor dem Eintritt in ein Pflegeheim. Was gilt es zu beachten?

Kerstin Friedrich / 5.11.2019

Um das Ersparte nicht für den Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim zu verbrauchen, hegen Eltern im fortgeschrittenen Alter häufig den Wunsch, Vermögenswerte zu Lebzeiten an die Nachkommen oder andere nahestehende Personen zu verschenken. Solche Vermögensdispositionen können jedoch insbesondere erbrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Folgen nach sich ziehen. Die nachfolgenden Ausführungen sollen Ihnen einen Überblick verschaffen über das – je nach Konstellation – sehr komplexe Thema mit weitreichenden Folgen.

Aus erbrechtlicher Sicht ist bei Vermögensübertragungen an die Nachkommen vor allem die Ausgleichspflicht zu berücksichtigen. Schenkungen und Erbvorbezüge müssen die gesetzlichen Erben bei der Erbteilung wieder ausgleichen, sofern sie vom Erblasser von der Ausgleichspflicht nicht befreit wurden. Eine Befreiung von der Ausgleichspflicht ist jedoch nur soweit möglich, als die Pflichtteile der übrigen Erben nicht verletzt werden. Um allfälligen Streitigkeiten zwischen den Erben vorzubeugen, empfiehlt sich aus diesem Grund der Abschluss eines Erbvertrages, sofern notwendig unter Einbezug aller Personen mit Erbenstellung. Je nach Familien- und Vermögenssituation können Unklarheiten aber auch mit einem Testament vermieden werden.

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist die Schenkung von Vermögenswerten spätestens dann von Relevanz, wenn es dem Schenker im Alter nicht mehr möglich sein sollte, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Es ist in diesem Fall zu prüfen, ob ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht. Ergänzungsleistungen können Personen erhalten, die einen Anspruch auf eine Rente der AHV oder der IV haben. Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen fliessen jedoch nicht nur die tatsächlich noch vorhandenen Vermögenswerte mit ein, sondern auch Vermögenswerte, auf die in der Vergangenheit freiwillig verzichtet wurde. Dieses Verzichtsvermögen wird angerechnet, wie wenn es noch vorhanden wäre. Der anrechenbare Wert des Verzichtsvermögens wird jährlich jedoch um Fr. 10‘000.00 seit dem Zeitpunkt der Schenkung oder des Verzichts als Vermögensverbrauch reduziert. Wurde beispielsweise fünf Jahre vor der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ein Vermögen von Fr. 100‘000.00 an die Nachkommen übertragen, wird hiervon noch der Betrag von Fr. 50‘000.00 als Verzichtsvermögen berücksichtigt (und im darauffolgenden Jahr noch Fr. 40‘000.00). Das Vermögen wird im Rahmen der Berechnung von Ergänzungsleistungen jedoch erst ab einem Freibetrag von Fr. 37‘500.00 bei alleinstehenden Personen und Fr. 60‘000.00 bei Ehepaaren berücksichtigt. (Stand: November 2019, d.h. vor der Revision des ELG per 1.1.2021)

 

Die Steuersituation wiederum kann je nach Kanton variieren, wobei die Regelung des Wohnkantons des Erblassers massgeblich ist. Im Kanton Thurgau beträgt die Erbschafts- oder Schenkungssteuer je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe des Anfalles zwischen 2 und 28 %, wobei direkte Nachkommen und überlebende Ehegatten steuerbefreit sind. Auch übliche Gelegenheitsgeschenke bis Fr. 5‘000.00 unterliegen zudem nicht der Schenkungssteuer. Sofern die Schenkung eine Liegenschaft betrifft, sind zusätzlich zur Schenkungssteuer und Erbschaftssteueraber regelmässig weitere Steuern wie die Grundstückgewinnsteuer und die Handänderungssteuer zu berücksichtigen.

Grundsätzlich empfiehlt es sich, ohne vorherige Abklärungen mit Bezug auf die Folgen zurückhaltend über die eigenen Vermögenswerte zu verfügen und von voreiligen Vermögensdispositionen abzusehen. Es gibt kein Rezept, das für jeden Fall die beste Lösung darstellt. Von Bedeutung sind stets die familiäre Konstellation und die Zusammensetzung des (ehelichen) Vermögens im Einzelfall. Aus diesem Grund beraten wir Sie gerne individuell über Ihre Möglichkeiten und unterstützen Sie bei der Ausarbeitung einer für Sie passenden Lösung.

Zum Autor

Kerstin Friedrich

M.A. HSG in Law, Rechtsanwältin

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