Zunächst einmal ist der Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass die Unfalldeckung endet, wenn er nicht innert 30 Tagen ein neues Arbeitsverhältnis begründet oder er sich arbeitslos meldet. Viele Unfallversicherer bieten eine Abredeversicherung für die Dauer von sechs Monaten an, worauf der Arbeitnehmer hingewiesen werden sollte. Die Abredeversicherung muss innert 30 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen werden.
Zusätzlich sollte der Arbeitnehmer darauf hingewiesen werden, dass er bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG allenfalls auch die Unfalldeckung einschliessen muss.
Mit Bezug auf die Vorsorgeeinrichtung sollte der Arbeitnehmer darauf hingewiesen werden, dass das Vorsorgeguthaben der Vorsorgeeinrichtung eines allfällig neuen Arbeitgebers oder auf einem Freizügigkeitskonto überwiesen wird. Erfolgt keine Angabe, so wird das Guthaben der Auffangeinrichtung überwiesen.
Besondere Beachtung ist der Krankentaggeldversicherung zuschenken. Dem austretenden Arbeitnehmer muss (nachweislich) der Übertritt in die Einzeltaggeldversicherung angeboten werden, wenn der Arbeitgeber über eine Taggeldversicherung verfügt. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn der austretende Arbeitnehmer nicht unmittelbar im Anschluss ein neues Arbeitsverhältnis begründet. Dies gilt also vor allem bei arbeitsunfähigen oder anschliessend arbeitslosen Arbeitnehmern.
Wird der Übertritt in die Einzelversicherung nicht angeboten bzw. kümmert sich der Arbeitnehmer nicht selber darum, so verbleibt der Arbeitnehmer sowohl mit Bezug auf laufende als auch neue Schadenfälle in der Kollektivversicherung des vormaligen Arbeitgebers versichert. Im Falle des Eintrittes eines Schadenfalles kann dies für den Arbeitgeber finanzielle Auswirkungen beispielsweise mit Bezug auf die Prämienhöhe haben.
Der Hinweis auf den Übertritt in die Einzeltaggeldversicherung muss insbesondere auch bei arbeitsunfähigen Arbeitnehmern gemacht werden, welche ausscheiden. Zum einen gibt es Taggeldversicherungen, welche ihre Leistungen mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses einstellen. Zum anderen bleibt auch der arbeitsunfähige Arbeitnehmer im Bestand der Kollektivversicherung, wenn er sich arbeitslos meldet (vgl. Art. 100 Abs. 2 VVG i.V. mit Art. 71 Abs. 2 KVG).
Dem Hinweis an den Arbeitnehmer auf die Möglichkeit zum Übertritt in die Einzelversicherung beim Austritt kommt daher sowohl in rechtlicher als auch finanzieller Hinsicht eine grosse Bedeutung zu. Es empfiehlt sich deshalb, sich den Empfang eines entsprechenden Merkblattes bestätigen zu lassen. Allenfalls kann auch die Taggeldversicherung aufgefordert werden, dem Arbeitnehmer direkt eine Offerte für den Übertritt in die Einzelversicherung zukommen zu lassen.