Arbeitsrecht

Was kann getan werden bei Zweifeln an einem Arztzeugnis?

Simon Krauter / 25.11.2020

Das Arztzeugnis ist wichtig, wenn ein Arbeitnehmer eine Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unfall nachweisen muss, damit die Lohnfortzahlung gemäss Art. 324a OR geltend gemacht werden kann.

Im Arbeitsvertrag oder in einem Personalreglement kann vereinbart werden, dass ein Zeugnis vorgelegt werden muss, wenn die Verhinderung mehr als 2 oder 4 Tage dauert. Der Arbeitgeber kann aber auch ab dem 1. Tag der Verhinderung ein Arztzeugnis verlangen.

In einem Streitfall stellen die Gerichte auf ein Arztzeugnis ab, solange nicht begründete Zweifel an dessen Richtigkeit geweckt wurden. Einem ärztlichen Zeugnis kommt kein absoluter Beweiswert zu. Ein Arztzeugnis kann beispielsweise durch das Verhalten des Arbeitnehmers widerlegt werden.

Nicht beweistauglich sind Arztzeugnisse, die sich allein auf die Patientenschilderung abstützen oder erst Monate später ausgestellt werden. Zweifel sind angebracht, wenn der Beginn der Arbeitsunfähigkeit mehrere Tage und ohne nachvollziehbare Gründe vor der Erstkonsultation liegt. Weitere typische Fälle, die Zweifel schüren können, sind Arbeitsverhinderungen, die angekündigt wurden oder unmittelbar vor oder nach einer Kündigung oder vor dem Antrittsdatum verweigerter Ferien geltend gemacht werden. Zweifel können auch entstehen, wenn häufig der Arzt gewechselt wird, dessen Reputation fraglich ist oder wenn er für Gefälligkeitszeugnisse bekannt ist.

Hilfreich ist bei Zweifeln an einem Arztzeugnis eine vertrauensärztliche Untersuchung. Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer verlangen, sich bei einem Vertrauensarzt auf Kosten des Arbeitgebers untersuchen zu lassen. Dies ergibt sich aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers. Die Auswahl des Vertrauensarztes kann allenfalls auch in Rücksprache mit einer Krankentaggeldversicherung erfolgen.

Der Vertrauensarzt darf nur Tatsache, Dauer und Grund der Arbeitsunfähigkeit (Krankheit oder Unfall) und bei einer Teilarbeitsfähigkeit eine mögliche Ansteckungsgefahr und die noch möglichen Arbeitstätigkeit angeben. Die Diagnose darf nicht erhoben werden. Diese fällt unter das Berufsgeheimnis.

Eine Anfrage beim Arzt wird in der Regel ergebnislos verlaufen. Der Arzt darf ohne Entbindung vom Berufsgeheimnis keine weiteren Angaben machen. Möglich ist aber, dass der Arbeitnehmer dem behandelnden Arzt vom Berufsgeheimnis entbindet. Der Arbeitnehmer kann aber nicht dazu gezwungen werden.

Verweigert der Arbeitnehmer die vertrauensärztliche Untersuchung trotz Abmahnung, so entfällt die Lohnfortzahlung. Die Lohnfortzahlung dürfte wiederaufleben, sobald der Arbeitnehmer bereit ist, sich der vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Anspruchsvoll ist die Beweiswürdigung, wenn widersprechende Befunde des behandelnden Arztes und des Vertrauensarztes vorliegen. Dabei wird auf die Qualität und Aussagekraft der Zeugnisse sowie das Fachwissen der Ärzte berücksichtigt. Allenfalls muss ein unabhängiger Gutachter eingeholt werden.

Diese Ausführungen gelten auch, wenn eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird, welche zwar keine Sperrfrist auslöst, aber zu einer Lohnfortzahlungspflicht führt. Probleme können sich hierbei ergeben, da nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob in einem solchen Fall die Krankentaggeldversicherung Leistungen erbringen muss, da der Arbeitnehmer ja nur mit Bezug auf die konkrete Stelle, arbeitsunfähig ist.

Ergänzend gilt es darauf hinzuweisen, dass das vorsätzliche Ausstellen eines falschen (Arzt-)Zeugnisses gemäss Art. 318 StGB strafbar ist.

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Simon Krauter

lic. iur., Rechtsanwalt

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