Einsprache gegen einen Strafbefehl
Wurde Ihnen ein Strafbefehl zugestellt? Sind Sie mit der Darstellung des Sachverhalts oder seiner rechtlichen Würdigung nichteinverstanden? Überlegen Sie sich nun, gegen den Strafbefehl Einsprache zu erheben?
Gegen den Strafbefehl kann bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden, wobei die Einsprache der beschuldigten Person nicht begründet werden muss. Die Einsprache gegen den Strafbefehl führt in aller Regel noch nicht zu weiteren Verfahrenskosten. Wird das Verfahren anschliessend jedoch nicht eingestellt, sondern werden durch die Staatsanwaltschaft weitere Abklärungen getätigt, der Strafbefehl zur Beurteilung an das Gericht überwiesen oder Anklage beim Gericht erhoben, können der beschuldigten Person im Falle einer Verurteilung weitere Kosten, namentlich die Gerichts- oder zusätzliche Untersuchungskosten, auferlegt werden. Eine Einsprache kann jedoch auch wieder zurückgezogen werden, beispielsweise nach erfolgter Prüfung der Strafakten durch einen Rechtsanwalt.