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Das neue Verjährungsrecht (gültig seit dem 1. Januar 2020)

Marcel Strehler / 5.1.2020

Neue Verjährungsfristen

Am 1. Januar 2020 trat das neue Verjährungsrecht in Kraft. Die zentralen Elemente der Gesetzesrevision sind die Verlängerung der relativen Verjährungsfrist von bisher einem Jahr auf neu drei Jahre im Delikts- und Bereicherungsrecht, die Verkürzung der relativen Verjährungsfrist auf neu nur drei Jahre im Vertragsrecht bei vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung sowie die neue zwanzigjährige absolute Verjährungsfrist bei Personenschäden (d.h. bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung).

Künftig haben geschädigte Personen somit ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen drei Jahre Zeit für die Geltendmachung ihres Anspruches (relative Verjährungsfrist). Im Falle von Spätfolgen bei Personenschäden soll mit der Verdoppelung der absoluten Verjährungsfrist (neu 20 Jahre statt wie zuvor 10 Jahre) die Geltendmachung von Ansprüchen nicht mehr – wie vorher häufig – an der Verjährung scheitern. Sofern die Ansprüche der geschädigten Person jedoch nicht mit einer Körperverletzung oder einer Tötung im Zusammenhang stehen, beträgt die absolute Verjährungsfrist jedoch weiterhin 10 Jahre.

Geändert wurden darüber hinaus auch die Verjährungsfristen in zahlreichen (insgesamt 29) weiteren Bundesgesetzen. So verweist Art. 83 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) neu auf Art. 60 des Obligationenrechts (OR), womit für Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Unfällen mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern und fahrzeugähnlichen Geräten neu ebenfalls eine relative Verjährungsfrist von drei Jahren und eine absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren bzw. –bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung – 20 Jahren gilt.

Verjährungshemmung

Neu können die Parteien schriftlich vereinbaren, dass die Verjährung während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Mediationsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung nicht beginnt oder stillsteht. Mangels schriftlicher Vereinbarung läuft die Verjährungsfrist jedoch auch während Vergleichsgesprächen, eines Mediationsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung weiter.

Verjährungsverzicht

Eingeführt wurde zudem neu das Verbot, im Voraus auf die Verjährung zu verzichten. Mit der neu eingeführten Regelung kann der Schuldner erst ab Beginn der Verjährung und für jeweils höchstens zehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungsverzichtseinrede verzichten. Neu muss der Verzicht jedoch in schriftlicher Form erfolgen.

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Marcel Strehler

MLaw, Rechtsanwalt

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