Haftpflicht- und Versicherungsrecht

Die Rechte von Opfern

Marcel Strehler / 24.9.2023

Eine Straftat wirkt sich für das Opfer häufig nicht nur unmittelbar nach dem schädigenden Ereignis aus, sondern zieht oftmals eine langjährige Leidensgeschichte nach sich. Das Opfer wird im Laufe eines Strafverfahrens immer wieder mit der Straftat und dem Täter konfrontiert. Umso wichtiger sind staatliche Schutz- und Unterstützungsmechanismen.

Wer gilt als Opfer im rechtlichen Sinne?

In der schweizerischen Rechtsordnung gilt als Opfer die geschädigte Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Die «unmittelbare Beeinträchtigung» muss dabei von einem gewissen Gewicht sein: Bei Bagatelldelikten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, wird die Opferstellung in der Regel verneint. Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person.

Rechte zum Schutze der Opfer im Strafverfahren

Im Strafverfahren gegen die beschuldigte Person stehen dem Opfer besondere Rechte zu. Es hat das Recht, sich im Verfahren durch eine Vertrauensperson begleiten zu lassen, das Recht, eine Begegnung mit der beschuldigten Person zu vermeiden und das Recht auf Information. Die Polizei und die Staatsanwaltschaft müssen das Opfer umfassend über seine Rechte und Pflichten im Strafverfahren informieren und melden seine Kontaktangaben einer Beratungsstelle, sofern dies gewünscht wird (im Thurgau erhalten Opfer wertvolle Beratung und Unterstützung von der BENEFO, Fachstelle Opferhilfe). Das Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität kann verlangen, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden und es hat das Recht auf Aussageverweigerung bei Fragen, die seine Intimsphäre betreffen. Weiter haben Opfer (und auch andere geschädigte Personen) die Möglichkeit, zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat, d.h. eine Schadenersatz- und/oder Genugtuungsforderung, gegenüber der beschuldigten Person direkt im Strafverfahren geltend zu machen, um einen (häufig kostenintensiven) separaten Zivilprozess zu vermeiden.

Anwaltliche Unterstützung für Opfer und Anwaltskosen

Während die beschuldigte Person bei schweren Straftaten von Gesetzes wegen anwaltlich vertreten sein muss und ihr ein amtlicher Verteidiger zur Seite gestellt wird, muss das Opfer, falls es eine anwaltliche Vertretung wünscht, selber um die Mandatierung einer Anwältin oder eines Anwalts besorgt sein. Gerade in der Anfangsphase einer Strafuntersuchung kann sich diese «Waffenungleichheit» zulasten des Opfers auswirken. Die Verfahrensleitung gewährt dem Opfer für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche jedoch die unentgeltliche Rechtspflege, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos ist. Diesfalls kommt der Staat für die notwendigen Anwaltskosten auf. Ist das Opfer nicht mittellos, kann gestützt auf das Opferhilfegesetz als sog. «längerfristige Hilfe» ein Anspruch auf Übernahme der Anwaltskosten bestehen. Das Opfer und seine Angehörigen müssen die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht zurückerstatten.

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Marcel Strehler

MLaw, Rechtsanwalt

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