Arbeitsrecht

Entschädigung von Überstunden und Überzeit

Simon Krauter / 24.4.2023

Begriff 

Häufig werden die Begriffe der Überstunden und der Überzeit verwechselt oder gleichgesetzt. Bei Überstunden handelt es sich um Arbeitszeit, welche über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgeleistet wird. Als Überzeit wird diejenige Arbeitszeit bezeichnet, welche über die gesetzlichen Arbeitszeitvorschriften hinaus geleistet werden. Die Überstunden bzw. Überstundenarbeit wird in Art. 321c OR, die Überzeit bzw. die Überzeitarbeit in Art. 12 und 13 Arbeitsgesetz (ArG) geregelt.

Entschädigung von Überstunden

Gemäss Art. 321c Abs. 3 OR sind geleistete Überstunden grundsätzlich zu entschädigen. Der entsprechende Lohn ist grundsätzlich inklusive dem anteiligen 13. Monatslohn und allfälligen weiteren Zuschlägen wie Ferien- und Feiertagszuschlägen bei Stundenlöhnern zu berechnen. Dazu kommt ein Zuschlag von 25%.

Die Entschädigung von Überstunden sowie der Zuschlag sind allerdings kein zwingendes Recht (Art. 361 und 362 OR). So kann beispielsweise der Zuschlag von 25% ganz wegbedungen oder reduziert werden. Möglich ist auch eine Vereinbarung, wonach Überstunden nicht separat entschädigt werden bzw. im Lohn enthalten sind. Denkbar ist auch die Gewährung von zusätzlichen Ferien. Nicht zulässig ist eine solche Vereinbarung, wenn aufgrund der Überstundenarbeit beispielsweise der Mindestlohn gemäss einem anwendbarem GAV unterschritten wird. Der Zuschlag von 25% kann aber auch in solchen Fällen wegbedungen werden. Der vollständige Verzicht auf Entschädigung von Überstunden ist eher bei höheren Löhnen oder Kadermitarbeitenden möglich bzw. üblich. Jedenfalls ist eine schriftliche Vereinbarung zwingend. Blosse mündliche Absprachen genügen nicht.

Möglich ist auch eine Kompensation von Überstunden durch Freizeit (Art. 321c Abs. 2 OR). Zeitzuschläge können beispielsweise vereinbart werden. Auch hier ist eine schriftliche Vereinbarung dringend zu empfehlen, zumal die Anordnung der Kompensation von Überstunden durch den Arbeitgeber nur bei entsprechender vertraglicher Grundlage bzw. mit dem Einverständnis des Arbeitnehmers möglich ist. Die Möglichkeit der einseitigen Anordnung der Kompensation von Überstunden ist beispielsweise dann hilfreich, wenn vor einer Freistellung der Bezug von Ferien und Überstunden angeordnet werden soll.

Entschädigung von Überzeit

Im Gegensatz zur Entschädigung von Überstunden kann die Entschädigung von Überzeit nicht vertraglich wegbedungen werden.

Überzeit fällt an, wenn die wöchentliche gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 bzw. 50 Stunden pro Woche überschritten wird (Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 2 ArG). Grundsätzlich ist Überzeit durch Freizeit zu kompensieren. Ist dies nicht möglich, ist die Überzeit zwingend mit einem Zuschlag von mindestens 25% auszuzahlen (Art. 13 Abs. 1 ArG). Bei einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche müssen 60 Überzeitstunden pro Kalenderjahr nicht entschädigt werden. Die Leistung von Überzeit ist pro Tag auf zwei Stunden und im Kalenderjahr auf 170 bzw. 140 Stunden limitiert (Art. 12 Abs. 2 ArG).

Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes sind im Arbeitsverhältnis direkt anwendbar bzw. der Arbeitnehmer kann diese direkt geltend machen und einfordern (Art. 342 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 OR). Überzeit ist auch dann (mit einem Zuschlag) zu entschädigen, wenn diese die maximal zulässige Überzeitarbeit pro Kalenderjahr überschreitet.

Fazit

Während bei Überstunden deren Entschädigung und/oder der Zuschlag durch schriftliche Abrede wegbedungen werden kann, ist Überzeitarbeit zwingend mit einem Zuschlag zu entschädigen.

Gerade im Hinblick auf die Leistung und Entschädigung von Überstunden sind schriftliche Regelungen in jedem Fall empfehlenswert. Dies gilt insbesondere auch für die Anordnung und Kontrolle von Überstundenarbeit bzw. der Arbeitszeit im Allgemeinen.

Das Führen und Kontrollieren der Arbeitszeitkontrolle ist jederzeit zu gewährleisten und stellt eine Führungsaufgabe dar (Art. 46 ArG i.V. mit Art. 73 ArGV 1). Insbesondere muss sichergestellt werden, dass nicht regelmässig Überzeit geleistet wird bzw. die Höchstvorschriften nicht überschritten werden, da im Extremfall sogar verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen drohen könnten aufgrund eines Verstosses gegen das Arbeitsgesetz (Art. 50 ff. und Art. 59 ArG). Es sollte gewährleistet werden, dass keine oder keine übermässige Überzeit entsteht oder diese durch Freizeit kompensiert werden kann.

Zum Autor

Simon Krauter

lic. iur., Rechtsanwalt

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