Strafrecht

Geschwindigkeitsüberschreitungen im Strassenverkehr – Ein Überblick

Marcel Strehler / 24.9.2023

Wie exakt ist die im Fahrzeug angezeigte Geschwindigkeit?

Art. 55 der Verordnung über die technische Anforderung an Strassenfahrzeuge (VTS) gibt vor, dass die angezeigte Fahrgeschwindigkeit nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen darf. Um nicht gegen diese Bestimmung zu verstossen, bauen Automobilhersteller eine Sicherheitsmarge nach oben ein. Die angezeigte Geschwindigkeit liegt dabei zwei bis vier Prozent höher als die eigentlich gefahrene Geschwindigkeit. Darauf verlassen sollte man sich freilich nicht, da sich die Marge von Hersteller zu Hersteller unterscheiden kann. Da die Geschwindigkeit durch die Radumdrehung des Fahrzeugs gemessen wird, variiert die angezeigte Geschwindigkeit je nach Beschaffenheit der Reifen, deren Luftdruck und dem Gewicht der Fahrzeugladung. Um auf der sicheren Seite zu sein und nicht in den Bereich der Geschwindigkeitsübertretungen zu gelangen, lohnt es sich also, sich stets an der angezeigten Geschwindigkeit zu orientieren.

Auch das Messgerät, mit welchem die Geschwindigkeitskontrolle vorgenommen wird, nimmt einen sogenannten Sicherheitsabzug vor. Dieser beträgt mindestens drei Stundekilometer und ist abhängig von Geschwindigkeit, der Art der Messung und dem Messinstrument (Art. 8 VSKV-ASTRA).

 

Zu schnell gefahren – was sind die Sanktionen?

Bei einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrs-Vorschriften werden immer zwei Verfahren ausgelöst: Das Strafverfahren und das Administrativmassnahme-Verfahren. Einzige Ausnahme hierzu sind besonders leichte Widerhandlungen; hier wird kein Administrativmassnahme-Verfahren eröffnet.

Das Administrativmassnahme-Verfahren wird von der Behörde im Wohnkanton geführt, meistens geht es dabei um einen Führerausweisentzug. Weitere Massnahmen sind etwa die Verwarnung oder die Anordnung einer Kontrollfahrt.

Für die Strafe ist die Strafverfolgungs-Behörde am Ort der Widerhandlung zuständig. Als Strafe gelten Busse, Geldstrafe und Freiheitsstrafe. Bei wiederholten Straftaten kann sich die Strafe dabei erhöhen.

Für die Beurteilung der Widerhandlung sind im Wesentlichen drei Faktoren entscheidend:

  • Ob früher bereits eine oder mehrere Administrativmassnahmen gesprochen wurden
  • Wie viel zu schnell gefahren wurde
  • Wo zu schnell gefahren wurde (Innerorts, Ausserorts, Autostrasse, Autobahn)

 

Die vier Kategorien von Widerhandlungen im Strassenverkehrsrecht

Besonders leichte Widerhandlungen

In diese Kategorie fallen Widerhandlungen, welche direkt mit einer Ordnungsbusse gemäss der Ordnungsbussenliste sanktioniert werden. Derartige Fälle haben keine administrativrechtlichen Massnahmen zur Folge (Art. 16a Abs. 4 SVG). Auch wird kein ordentliches Strafverfahren eröffnet, solange die Ordnungsbusse fristgerecht binnen 30 Tagen bezahlt wird (Art. 6 Abs. 4 OBG e contrario).

Als besonders leichte Widerhandlung gelten folgende Geschwindigkeitsüberschreitungen (gem. Ordnungsbussenliste, Ziffern 303.1-303.3):

Innerorts Bis zu 15 km/h zu schnell
Ausserorts und Autostrasse Bis zu 20 km/h zu schnell
Autobahn Bis zu 25 km/h zu schnell

 

Leichte Widerhandlungen

Eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft.

Gemäss Bundesgericht fallen Geschwindigkeitsübertretungen im folgenden Umfang darunter (BGE 128 II 86 E. 2b):

Innerorts 16-20 km/h zu schnell
Ausserorts und Autostrasse 21-25 km/h zu schnell
Autobahn 26-30 km/h zu schnell

 

Wurde dem Fahrzeuglenker in den vorangegangenen zwei Jahren bereits der Ausweis entzogen oder eine andere Administrativmassnahme verhängt, so wird ihm der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen.

Wurde dem Fahrzeuglenker in den vorangegangenen zwei Jahren weder der Ausweis entzogen noch eine andere Administrativmassnahme verhängt, so wird er lediglich verwarnt – der Ausweis wird also nicht entzogen (Art. 16a Abs. 2 und Abs. 3 SVG).

Zudem wird ein Strafverfahren eröffnet. Dabei wird eine Busse gesprochen, welche sich in der Regel auf ca. CHF 400.- beläuft (Art. 90 Abs. 1 SVG).

Ein Eintrag in das Strafregister erfolgt, wenn eine Busse von mehr als 5’000 CHF, eine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt wird (Art. 366 Abs. 2 Bst. b StGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 VOSTRA-Verordnung).

 

Mittelschwere Widerhandlungen

Wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, begeht eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 Bst. a SVG.

Darunter fallen gemäss Bundesgericht folgende Geschwindigkeitsübertretungen (BGE 126 II 202 E. 1a):

Innerorts 21-24 km/h zu schnell
Ausserorts und Autostrasse 26-29 km/h zu schnell
Autobahn 31-34 km/h zu schnell

 

Eine derartige Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit hat immer einen Ausweisentzug zur Folge. Dieser dauert mindestens einen Monat, kann aber, wenn der Ausweis in der Vergangenheit schon ein oder mehrere Male entzogen wurde, auch mehrere Jahre dauern (Art. 16b Abs. 2 SVG).

Zudem wird ein Strafverfahren eröffnet und eine Busse von ca. CHF 600.- wird gesprochen.

 

Schwere Widerhandlungen

Eine schwere Widerhandlung wird begangen durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln, durch welche eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen wird (Art. 16c Abs. 1 SVG).

Für Geschwindigkeitsübertretungen bedeutet dies gemäss Bundesgericht (BGE 132 II 234 E. 3.1):

Innerorts 25 km/h und mehr zu schnell
Ausserorts und Autostrasse 30 km/h und mehr zu schnell
Autobahn 35 km/h und mehr zu schnell

 

Nach einer schweren Widerhandlung wird der Ausweis in jedem Fall für mindestens drei Monate entzogen. Die Dauer des Ausweisentzugs erhöht sich auch hier erheblich, wenn der Fahrer durch frühere Ausweisentzüge vorbelastet ist. Der Ausweis kann für immer entzogen werden (Art. 16c Abs. 2 SVG).

Im Strafverfahren kann hier eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe verhängt werden (Art. 90 Abs. 2 SVG). Wird für die Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt, so wird zusätzlich auf eine Busse erkannt (Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB).

 

Spezialfall «Raserdelikt»

Wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, unter anderem durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, begeht umgangssprachlich ein «Raserdelikt» (Art. 90 Abs. 3 SVG). Dies ist bei den folgenden Geschwindigkeitsübertretungen der Fall (Art. 90 Abs. 4 SVG):

Höchstgeschwindigkeit max. 30 km/h 40 km/h und mehr zu schnell
Innerorts 50 km/h und mehr zu schnell
Ausserorts 60 km/h und mehr zu schnell
Autostrasse und Autobahn 80 km/h und mehr zu schnell

 

Für ein «Raserdelikt» droht eine Freiheitsstrafe von einem bis hin zu vier Jahren (Art. 90 Abs. 3 SVG). Der Führerausweis wird für mindestens zwei Jahre entzogen (Art. 16c Abs. 2 Bst. abis SVG).

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Marcel Strehler

MLaw, Rechtsanwalt

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