Beim Lehrverhältnis gemäss Art. 344 ff. OR handelt es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis, welches nicht ordentlich gekündigt werden kann. Ist allerdings während der Lehre absehbar, dass der Lehrling voraussichtlich die Lehrabschlussprüfung nicht bestehen wird, weil ihm die dafür notwendigen Fähigkeiten und Eigenschaften fehlen oder bringt der Lehrbetrieb die für einen erfolgreichen Ausbildungsabschluss erforderlichen Voraussetzungen nicht mit, so kann eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses nicht nur zulässig, sondern sogar geboten sein. In einem solchen Fall empfiehlt es sich, rechtzeitig die Eltern des Lehrlings sowie das Berufsbildungsamt zu kontaktieren.
Aus wichtigen Gründen (Art. 346 Abs. 2 OR) kann ein Lehrling ausserdem fristlos entlassen werden, wobei strenge Voraussetzungen zu beachten sind. Der Lehrling und die Eltern sind vorgängig anzuhören. Zudem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Lehrling keine erwachsene Person ist, also weniger hohe Anforderungen an sein Verhalten gestellt werden können. Erweist sich eine fristlose Entlassung als ungerechtfertigt, so drohen dem Lehrbetrieb erhebliche Schadenersatzzahlungen, da allenfalls unter anderem auch der verspätete Eintritt ins Erwerbsleben vergütet werden muss. Dieser Verspätungsschaden kann bis zu einem Jahreslohn eines Berufsanfängers entsprechen.
Während der Probezeit kann das Lehrverhältnis ohne besondere Voraussetzungen mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden.