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Neuerungen im Erbrecht per 1. Januar 2023

Simon Krauter / 1.1.2023

Per 1. Januar 2023 tritt ein Teil des revidierten Erbrechts in Kraft. Welche Änderungen sind vorgesehen?
Der Pflichtteil der Nachkommen wird auf die Hälfte reduziert. Der Pflichtteil der Eltern entfällt.

Müssen nun alle Testamente und Erbverträge nach dem 1. Januar 2023 angepasst werden?
Nein. Das neue Recht findet auf alle Todesfälle ab dem 1. Januar 2023 Anwendung. Entscheidend wird jeweils die Formulierung im Einzelfall sein. Bei Unklarheiten empfehlen sich Anpassungen oder eine Neufassung des Testamentes oder des Erbvertrages.

Ist der Konkubinatspartner neu erbberechtigt?
Nein. Aufgrund der Reduktion der Pflichtteile erhöht sich aber die verfügbare Quote, die einem Konkubinatspartner zugewiesen werden kann.

Welche Änderungen sieht das Erbrecht weiter vor?
Neben der Nutzniessung kann dem überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partner neu die Hälfte statt bloss einem Viertel des Nachlasses zum Eigentum zugewiesen werden (Art. 473 Abs. 2 ZGB). Im Falle der Wiederverheiratung entfällt die Nutzniessung auf den Pflichtteil der Kinder (Art. 473 Abs. 3 ZGB).

Was gilt neu, wenn ein Scheidungsverfahren läuft?
Bei Tod des Erblassers während eines laufenden Scheidungsverfahrens oder bei einem Getrenntleben von mindestens zwei Jahren verliert der überlebende Ehegatte von Gesetzes wegen den Pflichtteilanspruch (Art. 472 ZGB), seine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen (Art. 120 Abs. 3 Ziff. 2 ZGB) und seine ehevertraglichen Begünstigungen bezüglich Vorschlagszuweisung oder Gesamtgut (Art. 217 Abs. 2 und 241 Abs. 4 ZGB).

Was gilt, wenn keine Vorkehrungen getroffen werden?
Dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Die Benachteiligung des Ehegatten im Scheidungsverfahren in Form des Entzuges des Pflichtteils muss zwingend durch Verfügung von Todes bzw. Testament wegen erfolgen.

Wie sieht es übergangsrechtlich aus?
Das neue Recht gilt nur für Scheidungsverfahren, die nach dem 1. Januar 2023 eingeleitet werden oder wenn die Trennungsdauer von zwei Jahren erst nach dem 1. Januar 2023 abgelaufen ist.

Gibt es noch eine weitere Änderungen im Erbrecht?
Es gibt eine Neuregelung betreffend lebzeitige Schenkungen. Mit Ausnahme von Gelegenheitsgeschenken gilt ein Schenkungsverbot, wenn die Schenkung in einem abgeschlossenen Erbvertrag zuwiderläuft.

Zum Autor

Simon Krauter

lic. iur., Rechtsanwalt

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