Haftpflicht- und Versicherungsrecht

Haftpflichtrechtliche Ansprüche von Geschädigten

Marcel Strehler / 26.8.2020

Nach einem Schadenereignis, z.B. einem Verkehrsunfall oder einem Gewaltverbrechen, stellt sich für die geschädigte Person häufig die Frage, ob oder in welchem Umfang Ansprüche gegenüber einem Haftpflichtigen oder dessen Versicherung geltend gemacht werden können. In diesem Ratgeber-Beitrag werden die allgemeinen Voraussetzungen zur Geltendmachung von haftpflichtrechtlichen Ansprüchen aufgezeigt und die in der Praxis häufig relevanten Positionen (Schadenersatz und Genugtuung) erläutert.

 

Besteht eine Haftung?

In einem ersten Schritt nach einem Unfall beispielsweise gilt es zu klären, ob überhaupt eine Haftung eines Dritten bzw. einer Versicherung besteht und damit verbunden eine Schadenersatz- und/oder Genugtuungsforderung durchgesetzt werden kann . Diese Frage kann relativ leicht zu beantworten sein, wie z.B. bei einem unverschuldet erlittenen Verkehrsunfall. Häufig liegen jedoch auch unklare Haftungskonstellationen vor. Haftet beispielsweise der Eigentümer einer Liegenschaft, wenn jemand einen Tritt übersieht und stürzt? Oder besteht eine Haftung des Arbeitgebers für den Schadendes Angestellten im Rahmen eines Arbeitsunfalls?

Das Schweizer Recht ist geprägt vom sogenannten Verschuldensprinzip, wobei derjenige haftet, der einem anderen widerrechtlich und schuldhaft einen Schaden zufügt. Zu diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen, beispielsweise bei den sogenannten Kausalhaftungen braucht es kein Verschulden des Ersatzpflichtigen. Es genügt bereits das Vorhandensein einer bestimmten rechtlichen Beziehung des Ersatzpflichtigen zum Schaden. Beispiele hierfür sind die Tierhalterhaftung, die Werkeigentümerhaftung oder die Geschäftsherrenhaftung.

 

In welchem Umfang ist ein Schaden entstanden?

Falls eine Haftung besteht, ist der Haftpflichtige verpflichtet, den gesamten Schaden zu ersetzen, der durch sein Fehlverhalten entstanden ist. Die geschädigte Person ist in finanzieller Hinsicht so zu stellen, wie wenn das Schadenereignis nie eingetreten wäre. Darüber hinaus kann eine Entschädigung für das erlittene körperliche oder seelische Leid in der Form einer Genugtuung (umgangssprachlich oft als Schmerzensgeld bezeichnet) geschuldet sein.

Zu ersetzen sind vom Haftpflichtigen zum einen die durch den Schadenfall dem Geschädigten verursachten Kosten, soweit es sich dabei um notwendige und angemessene Kosten handelt. Hierzu zählen beispielsweise ungedeckte Heilungs- und Therapiekosten, Reise- und Transportkosten oder Pflege- und Betreuungskosten. Häufig ist den Geschädigten nicht bewusst, dass auch die Anwaltskosten zu den vom Haftpflichtigen zu ersetzenden Kosten zählen können – sofern es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Beizug eines Anwalts notwendig war.

Weiter hat der Haftpflichtige für die Nachteile einer allenfalls eingetretenen Arbeitsunfähigkeit aufzukommen, wie beispielsweise für den Erwerbsausfall. Der Erwerbsausfall entspricht der Differenz zwischen dem Einkommen, das die geschädigte Person ohne schädigendes Ereignis verdient hätte (Valideneinkommen) und dem Einkommen, das sie trotz dem Schadenereignis noch erzielen konnte (Invalideneinkommen).

Eine weitere Schadenposition stellt der sogenannte Haushaltschaden dar. Unter dieser Position kann der Geschädigte einen Ersatz für allfällige Einschränkungen im Rahmen der Haushaltsführung verlangen, und zwar unabhängig davon, ob konkret eine Haushaltshilfe eingestellt wurde, ob Familienangehörige einen Mehraufwand geleistet haben oder ob die Arbeiten im Haushalt schlicht liegengeblieben sind.

 

Genugtuung (“Schmerzensgeld”)

Abhängig von der Beeinträchtigung kann schliesslich ein Anspruch auf eine Genugtuung, d.h. auf einen finanziellen Ersatz für Schmerzen, Ängste oder bleibende körperliche oder geistige Beeinträchtigungen, bestehen.

 

Weiter Informationen zum Bereich des Haftpflichtrechts finden Sie in unserer Webkanzlei.

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Marcel Strehler

MLaw, Rechtsanwalt

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