Das Militärkassationsgericht hat mit Entscheid Nr. 917 vom 18. Juni 2021 die Verurteilung eines ehemaligen Soldaten zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen für acht Jahre Dienst in der französischen Fremdenlegion bestätigt.
Die verhältnismässig geringe Strafe ist unter anderem auf eine Selbstanzeige und ein umfassendes Geständnis sowie auf eine teilweise Verjährung zurückzuführen.
Bemerkenswert sind allerdings die Erwägungen im Zusammenhang mit dem Tatbestand des fremden Militärdienstes im Sinne von Art. 94 MStG. Diese Strafbestimmung schützt einerseits die Wehrkraft des Landes und andererseits die Neutralitätspolitik der Schweiz. Im Zusammenhang mit dem Schutz der Wehrkraft ist zwischen Aktivdienst und Friedenszeit zu unterscheiden. Weiter habe das Rechtsgut der Wehrkraft insofern an Bedeutung verloren, als es der Gesetzgeber den dienstpflichtigen und diensttauglichen Personen faktisch ihrem freien Entscheid überlässt, ob sie sich überhaupt an der (prospektiven) Verteidigung des Landes beteiligen oder Zivildienst leisten wollen. Im Zusammenhang mit der Neutralitätspolitik ist zu unterscheiden, ob in einem Land Militärdienst geleistet wird, das der Schweiz feindlich gesinnt ist, wie dies im 2. Weltkrieg teilweise der Fall war, oder ob Einmischungen in einen innerstaatlichen Konflikt wie dem spanischen Bürgerkrieg erfolgen. Betroffen sei die Neutralitätspolitik auch, wenn ein Schweizer in einer fremden Armee an einer feindlichen Aktivität gegen ein Drittland teilnehme, wie dies beispielsweise auch heute noch beim Eintritt in den US-amerikanischen Militärdienst der Fall sei. Der Gesichtspunkt der Neutralitätspolitik wiege bei einer Militärdienstleistung in einem befreundeten Land weniger schwer. Nicht unmittelbar betroffen sei die Neutralitätspolitik, wenn ein Schweizer in fremden Diensten an militärischen Handlungen in einem Drittland teilnimmt, die gegen international als terroristisch anerkannte Organisation gerichtet ist und das Drittland die fremde Militärmacht gegebenenfalls sogar zur Intervention eingeladen hat. Die gesellschaftspolitische Dimension des Tatbestandes soll schliesslich verhindern, dass sich Schweizer im Ausland gegenseitig bekämpfen und verwundete oder kranke Heimkehrende der Öffentlichkeit zur Last fallen.
Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat es das Militärkassationsgericht nicht beanstandet, dass die Vorinstanzen berücksichtigt haben, dass Einsätze in Regionen erfolgt sind, zu welchen die Schweiz weder wirtschaftlich, politisch noch gesellschaftlich einen engen Bezug aufweist. Ebenso wurde berücksichtigt, dass die Fremdenlegion Teil der regulären französischen Armee und Frankreich ein mit der Schweiz befreundeter Staat ist. Kämpfe für terroristische oder fundamentalistisch eingestufte Gruppierungen im nahen Osten würden weitaus schwerer wiegen. Gefährdungen der Neutralität hätten heute nicht mehr dieselbe Brisanz wie zu Zeiten des kalten Krieges und kurz nach dem 2. Weltkrieg. Die gesamtgesellschaftliche Einstellung zu bestimmten Rechtsgütern könne einer Wandlung unterzogen sein. Die Bedeutung des Rechtsgutes der Neutralitätspolitik in den letzten 70 Jahren habe sich gewandelt und es komme ihm nicht mehr die gleiche Bedeutung zu.