Arbeitsrecht

Was gilt es bei der Probezeit zu beachten?

Simon Krauter / 4.7.2019

Die Probezeit dient dazu, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Rahmen einer Neuanstellung gegenseitig kennenlernen.

 

Von Gesetzes wegen gilt der 1. Monat eines Arbeitsverhältnisses als Probezeit. Die Dauer der Probezeit kann auf maximal drei Monate verlängert werden. Es kann auch eine Probezeit verzichtet werden. Im Lehrverhältnis beträgt die Probezeit mindestens einen Monat. Sie kann ausnahmsweise auf sechs Monate verlängert werden.

 

Die Kündigungsfrist beträgt sieben Tage, wobei die Kündigung noch während der Probezeit zugestellt werden muss. Das Arbeitsverhältnis endet per Ablauf der Kündigungsfrist, wobei sowohl die Kündigungsfrist als auch das Enddatum vertraglich angepasst werden können.So kann die Kündigungsfrist verkürzt oder verlängert werden, wobei für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleich lange Kündigungsfristen vorzusehen sind.

 

Bei Krankheit, Unfall und Militärdienst etc. erfolgt eine Verlängerung der Probezeit um die effektive Verkürzung.

 

Zu berücksichtigen gilt es, dass der Arbeitnehmer während der Probezeit bei Krankheit, Unfall, Mutterschaft etc. nicht durch eine Sperrfrist geschützt ist. Der zeitliche Kündigungsschutz gilt erst nach Ablauf der Probezeit.

 

Ob eine Lohnfortzahlungspflicht besteht, hängt nicht davon ab, ob eine Probezeit vereinbart wurde, sondern ob das Arbeitsverhältnis unbefristet oder befristet ist. Beim unbefristeten Arbeitsverhältnis dürfte während der Probezeit in der Regel bei Krankheit etc. kein Lohnfortzahlungsanspruch bestehen. Beim befristeten Arbeitsverhältnis besteht eine Lohnfortzahlungspflicht, wenn das Arbeitsverhältnis für mehr als drei Monate eingegangen wurde.

 

Zu berücksichtigen gilt es ferner, dass bei einem Stellenwechsel innerhalb eines Betriebes oder bei der Übernahme einer lernenden Person keine neue Probezeit vereinbart werden darf. Ausnahmsweise kann eine neue Probezeit vereinbart werden, wenn ein Arbeitnehmer eine neue Funktion übernimmt.

 

Die Probezeit beginnt mit dem effektiven Stellenantritt zu laufen, wobei umstritten ist, ob der erste Tag des Stellenantrittes für die Probezeit mitgezählt wird. Diesbezüglich ist gegebenenfalls zu unterscheiden, ob der Arbeitsvertrag bereits vor oder erst mit Stellenantritt abgeschlossen wird.

 

Auf jeden Fall empfiehlt es sich, das Datum der Vertragsunterzeichnung sowie des Stellenantrittes genau zu dokumentieren. Ebenso zu dokumentieren sind allfällige Abweichungen von der gesetzlichen Regelung (Dauer der Probezeit, Kürzung oder Verlängerung der Kündigungsfrist etc.). Soll das Arbeitsverhältnis während der Probezeit aufgelöst werden, so ist die Kündigung frühzeitig auszusprechen, da die Kündigung während der Probezeit dem Arbeitnehmer zugehen muss und es in der Praxis nicht immer ganz einfach ist, die effektive Dauer der Probezeit zu bestimmen.

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Simon Krauter

lic. iur., Rechtsanwalt

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